1401/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 08.03.2021
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Entschließungsantrag
des Abgeordneten Mag. Gerald Hauser
und weiterer Abgeordneter
betreffend Umsatzersatz auch für gewerbliche und sonstige touristische Vermieter mit Einkünften gemäß § 28 EStG ermöglichen
Nachdem jene touristischen Privatvermieter, die ihre Einkünfte gemäß § 28 EstG erzielen, seit nunmehr fast einem Jahr von der Möglichkeit Förderungen aus einem der entsprechenden Fonds ausgeschlossen waren und dadurch zum Teil an den Rand ihrer Existenz gebracht wurden, wurde nun – nicht zuletzt in Folge diesbezüglicher freiheitlicher Initiativen – ein entsprechender Gesetzesänderung beschlossen, die nun dieser Personengruppe die Beantragung von Förderungen aus dem Härtefallfonds ermöglicht.
Begründet wurde diese Maßnahme im Antrag wie folgt:
„Neben Privatzimmervermieter sollen auch jene gewerblichen touristischen Vermieter und sonstigen touristischen Vermieter, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG erzielen und dafür Nächtigungsabgaben abführen, zukünftig in neuen Förderprogrammen anspruchsberechtigt sein, um dadurch entstehende Härten abzudecken und dieses für den österreichischen Tourismus wichtige Angebotssegment zu erhalten.“
Dieser erste wichtige Schritt im Interesse der gerade für den regionalen Tourismus so wichtigen touristischen Privatvermieter darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass für diese weiterhin kein Anspruch auf Umsatzersatz besteht. Es gilt daher auch hier, wie in der oben zitierten Begründung des Antrages, „die für die Betroffenen entstehenden Härten abzudecken“.
Denn begünstigte Unternehmen sind entsprechend dem Anhang 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz) Unternehmen, bei denen unter anderem nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
· Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;
· Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) führt.
Somit können all jene, die gemäß § 28 EstG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, trotz enormen Umsatzeinbußen weiterhin keinen Umsatzersatz beantragen.
Daher ist es aus Sicht der unterfertigten Abgeordneten dringend erforderlich, dass die oben angeführte Verordnung des Bundesministers für Finanzen umgehend so geändert wird, dass gewerbliche und sonstige touristische Vermieter, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG erzielen und dafür Nächtigungsabgaben abführen, umgehend und rückwirkend auch einen Anspruch auf Umsatzersatz erhalten.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, umgehend sicherzustellen, dass die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes umgehend so geändert wird, dass gewerbliche und sonstige touristische Vermieter, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG erzielen und dafür Nächtigungsabgaben abführen, umgehend und rückwirkend auch einen Anspruch auf Umsatzersatz erhalten.“
In formeller Hinsicht ersuchen die unterfertigten Abgeordneten um Zuweisung dieses Antrages an den Tourismusausschuss.