1407/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 08.03.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 08.03.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Das gegenständliche Bundesgesetz tritt mit 31.12.2022 außer Kraft.

Hinweis der ParlDion: Im Eingang müsste es richtig lauten:

Das Bundesgesetz, mit dem……

 

Das Bundegesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid‑19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, BGBl. I Nr. 135/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2020, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Da eine neue letzte Ziffer angefügt werden soll, müsste die NovAo richtig lauten:

In § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer 5 durch einen  Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6 angefügt:

1. § 1 Abs 1 wird folgende Ziffer 6 angefügt:

 

§ 1. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über folgende zur Bekämpfung der COVID‑19‑Pandemie angeschafften erforderlichen Waren durch Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen zu verfügen:

           1. …

 

§ 1. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über folgende zur Bekämpfung der COVID‑19‑Pandemie angeschafften erforderlichen Waren durch Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen zu verfügen:

           1. …

 

         „6. COVID‑19-Arzneimittel, die im Rahmen von Joint Procurements von der EU angeschafft wurden.“

           6. COVID‑19-Arzneimittel, die im Rahmen von Joint Procurements von der EU angeschafft wurden.