1425/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 24.03.2021
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Gebühren bei Antrag gem §508 ZPO

 

Sucht eine Partei im Zivilverfahren nach einem zweitinstanzlichen Urteil den Weg zum OGH, so steht ihr dieser nur unter der Voraussetzung offen, dass die Entscheidung des Falles von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt. Ob eine solche Rechtsfrage vorliegt, beurteilt zunächst immer das Berufungsgericht (außer die Revision ist wegen des geringen Streitwerts jedenfalls unzulässig).

Spricht das Berufungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist, so kann in Verfahren, in denen der Streitwert zwischen  5.000,00 EUR und 30.000,00 EUR liegt, die betroffene Partei einen Antrag nach § 508 ZPO an das Berufungsgericht stellen, der Ausspruch möge dahingehend abgeändert werden, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt wird.

Zugleich mit diesem Antrag ist nicht nur die ordentliche Revision auszuführen, sondern auch bereits die Pauschalgebühr für das Verfahren vor dem Höchstgericht zu entrichten.

Bei einem hypothetischen Streitwert von 5.000,00 EUR beträgt diese Pauschalgebühr bereits 715 EUR. Diese – je nach Streitwert unter Umständen weit höhere – Gebühr wird auch nicht zurückerstattet, wenn das Berufungsgericht auf seinem Ausspruch, dass die Revision unzulässig ist, beharrt.

Damit ist die der Revisionsweg nicht nur von der essentiellen inhaltlichen Voraussetzung des Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gekennzeichnet, sondern ist auch eine Gebühr für ein Rechtsmittelverfahren zu entrichten, das in einer großen Anzahl von Fällen nie stattfindet. Dies stellt eine unnötige und ungerechtfertigte Belastung der rechtssuchenden Bevölkerung dar.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Justiz, wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, wonach Gerichtsgebühren bei einem Antrag gem § 508 ZPO nur im Falle einer positiven Entscheidung des Berufungsgerichts fällig werden."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.