1430/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 24.03.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Petra Wimmer,

Genossinnen und Genossen

betreffend Richtlinien zum Familienhärteausgleich

Je länger die Corona-Pandemie dauert, desto prekärer wird die finanzielle Situation vieler Familien. Nach einem Jahr Gesundheitskrise mehrt sich die Zahl jener Eltern, die durch Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder geringfügige Beschäftigung in Notsituationen geraten sind. Der Familienhärteausgleich soll in diesen Fällen für finanzielle Unterstützung sorgen. In den ausführenden Richtlinien wird ausdrücklich festgelegt, dass das „Ziel der Zuwendungen gem. § 38a Abs. 5 FLAG darin besteht, Familien mit Kindern rasch und unbürokratisch eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen bzw. Einkommensausfällen aufgrund der Pandemiefolgen zu gewähren“. Allerdings kommen die Hilfen viel zu oft nicht an. Außerdem legen die Richtlinien zum Familienhärteausgleich auch strukturelle Benachteiligungen fest: So können geringfügig Beschäftigte nach wie vor keinen Antrag stellen, da Antragsteller*innen „arbeitslos iSd §12 AlVG“ (RL Punkt 2.1) sein müssen und der ALG-Bezug auch bei der Antragstellung nachgewiesen werden muss. Bei getrennt lebenden Eltern kann nur jener Elternteil den Familienhärteausgleich beantragen, bei dem die Kinder leben. Das schließt somit viele Familien aus, bei denen z.B. der Vater in Kurzarbeit ist, die Kinder jedoch bei der Mutter leben. Ebenfalls nicht anspruchsberechtigt sind Selbstständige, die keinen Anspruch auf eine Förderung durch den Härtefallfonds der WKO haben. Dies trifft z.B. auf Selbständige zu, die zusätzlich einer unselbstständigen Arbeit nachgehen. Außerdem haben Personen, die innerhalb der letzten 12 Monate mehr als drei Monate arbeitslos oder in Kurzarbeit waren, keine Möglichkeit ein weiteres Mal Unterstützung aus dem Corona-Familienhärteausgleichs zu erhalten. Strukturelle Benachteiligungen durch die Richtlinien zum Familienhärteausgleich müssen endlich beseitigt werden!

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat möge beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Frauen, Familie, Jugend und Integration im Bundeskanzleramt, wird aufgefordert die Richtlinien des Corona‑Familienhärtefonds dahingehend zu ändern, dass

-      geringfügig Beschäftigte einen Anspruch auf Zuwendungen aus dem Familienhärteausgleich erhalten;

-      bei getrennt lebenden Eltern beide Elternteile Anspruch auf Zuwendung haben, sofern Unterhalt für die Kinder bezahlt wird

 

-      Selbstständige, unabhängig vom Anspruch auf Zuwendung durch den Härtefonds der WKO, Anspruch auf Zuwendung durch den Corona-Familienhärtefonds haben,

-      Personen, die innerhalb der letzten 12 Monate mehr als drei Monate arbeitslos oder in Kurzarbeit waren, ein weiteres Mal Unterstützung aus dem Familienhärteausgleich erhalten.“

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Familie und Jugend