1434/A XXVII. GP
Eingebracht am 24.03.2021
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Antrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch, Rainer Wimmer
Genossinnen und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Z 4 lit b) wird der Betrag „26,40 Euro“ durch den Betrag „39,60 Euro“ ersetzt.
2. In § 68 Z 1 wird der Betrag „360 Euro“ durch den Betrag „540 Euro“ ersetzt.
3. In § 124b Z 350 lit. a) lautet der erste Satz:
„Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind in den Kalenderjahren 2020 sowie 2021 jeweils bis 3.000 Euro steuerfrei.“
4. In § 124b wird nach Z 372 folgende Z 373 angefügt:
„373. § 26 Z 4 lit b), § 68 Z 1 und § 124b Z 350 lit. a) jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 sind erstmalig anzuwenden,
- wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.
Begründung
Zu Ziffer 1 bis 4
Die akute Pandemiephase der Covid-19 Krise hält auch im Jahr 2021 immer noch an. Aus diesem Grund sollen für Arbeitnehmer*innen folgende drei steuerlichen Begünstigungen ausgeweitet werden:
a) Die Diäten für Dienstreisen wurden in den vergangenen Jahrzehnten nicht angepasst und sind seit der Umrechnung in EURO wertmäßig unverändert. Systematisch handelt es sich um eine Abgeltung des durch Dienstreisen entstehenden Mehraufwandes zwischen dem Wohn- und dem Reiseort. In zahlreichen Kollektivverträgen sind bereits höhere Tagesdiätsätze vorgesehen. Daher erscheint auch die Anhebung der steuerfreien Tagesdiäten geboten.
b) Eine Anpassung des Wertes für die Berücksichtigung von steuerfreien SEG-Zulagen und Zuschlägen soll dem, seit der Umrechnung in EURO wertmäßig unveränderten Betrag, ebenfalls Rechnung tragen.
c) Die steuerliche Begünstigung einer Coronaprämie iHv 3.000 Euro ist nach geltender Rechtslage nur für das Jahr 2020 möglich. Auch hier ist es geboten, diese Regelung zum Vorteil der Arbeitnehmer*innen auf das Krisenjahr 2021 auszudehnen.
Da es sich um für die Steuerpflichtigen günstigere Regelungen handelt, können diese mit Rückwirkung 1.1.2021 in Kraft treten.