Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Z 4 lit b) wird der Betrag „26,40 Euro“ durch den Betrag „39,60 Euro“ ersetzt.

2. In § 68 Z 1 wird der Betrag „360 Euro“ durch den Betrag „540 Euro“ ersetzt.

3. In § 124b Z 350 lit. a) lautet der erste Satz:

„Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID‑19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind in den Kalenderjahren 2020 sowie 2021 jeweils bis 3.000 Euro steuerfrei.“

4. In § 124b wird nach Z 372 folgende Z 373 angefügt:

    „373. § 26 Z 4 lit b), § 68 Z 1 und § 124b Z 350 lit. a) jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 sind erstmalig anzuwenden,

                                  - wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021,

                                  - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.“