1434/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch, Rainer Wimmer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 24.03.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 24.03.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung des Einkommensteuergesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang einer Novelle ist auch die Fundstelle der Stammfassung zu nennen, daher sollte der Eingang lauten:

Das Einkommensteuergesetz, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2021, wird wie folgt geändert:

Das Einkommensteuergesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 26 Z 4 lit b) wird der Betrag „26,40 Euro“ durch den Betrag „39,60 Euro“ ersetzt.

 

§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

           1. …

 

§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

           1. …

           4. Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

                 – seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder

                 – so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.

Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).

               a) …

 

           4. Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

                 – seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder

                 – so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.

Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).

               a) …

               b) Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.

 

               b) Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,4039,60 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.

Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn.

 

 

Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn.

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die NovAo heißen:

2. Im § 68 Abs.1 wird der Betrag „360 Euro“ durch den Betrag „540 Euro“ ersetzt.

2. In § 68 Z 1 wird der Betrag „360 Euro“ durch den Betrag „540 Euro“ ersetzt.

 

§ 68. (1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei.

 

 

§ 68. (1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 360540 Euro monatlich steuerfrei.

 

 

3. In § 124b Z 350 lit. a) lautet der erste Satz:

 

 

„Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID‑19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind in den Kalenderjahren 2020 sowie 2021 jeweils bis 3.000 Euro steuerfrei.“

 

§ 124b.

           1. …

 

§ 124b.

           1. …

      350.

               a) Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

 

 

      350.

               a) Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr in den Kalenderjahren 2020 sowie 2021 jeweils bis 3.000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

 

 

4. In § 124b wird nach Z 372 folgende Z 373 angefügt:

 

 

    „373. § 26 Z 4 lit b), § 68 Z 1 und § 124b Z 350 lit. a) jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 sind erstmalig anzuwenden,

      373. § 26 Z 4 lit b), § 68 Z 1 und § 124b Z 350 lit. a) jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 sind erstmalig anzuwenden,

 

                  - wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021,

                  - wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021,

 

                  - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.“

                  - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.