1436/A XXVII. GP

Eingebracht am 24.03.2021
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Antrag

 

der Abgeordneten Muchitsch,

Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

 

          Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

 

   Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 41/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Dem § 81 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 1. April 2021 bis 30. Juni gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war. Der Bundesminister für Arbeit kann durch Verordnung den Zeitraum der erhöhten Notstandshilfe über Juni 2021 hinaus bis längstens Dezember 2021 verlängern, wenn solange die COVID-19-Krise anhält.“

2. Dem § 79 wird nach Abs. 170 folgender Abs. 172 angefügt:

„(172) § 81 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft. § 81 Abs. 18 ist auf die Bezüge der Notstandshilfe ab April 2021 anzuwenden.“

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

 

Begründung

 

 

Die Verlängerung der Auszahlung der Notstandshilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes soll gesetzlich zumindest bis 30. Juni 2021 und durch Verordnungsermächtigung bis Ende des Jahres 2021 möglich sein.

Die Arbeitsmarktsituation hat sich nicht verbessert, im Gegenteil. Die Arbeitslosigkeit verfestigt sich, noch nie waren so viele Menschen langzeitbeschäftigungslos wie jetzt. 140.000 Personen sind davon betroffen und offene Stellen kaum vorhanden. Die Armutsgefährdung in dieser Gruppe steigt enorm. Die Regierung verabsäumt es auch, durch Beschäftigungsprojekte jetzt steuernd in den Arbeitsmarkt einzugreifen. Es muss den Betroffenen daher zumindest finanziell geholfen werden.