Bundesgesetz mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 41/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 81 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 1. April 2021 bis 30. Juni gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war. Der Bundesminister für Arbeit kann durch Verordnung den Zeitraum der erhöhten Notstandshilfe über Juni 2021 hinaus bis längstens Dezember 2021 verlängern, wenn solange die COVID‑19-Krise anhält.“

2. Dem § 79 wird nach Abs. 170 folgender Abs. 172 angefügt:

„(172) § 81 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft. § 81 Abs. 18 ist auf die Bezüge der Notstandshilfe ab April 2021 anzuwenden.“