1436/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch,
Kolleginnen und Kollegen
|
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 24.03.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
|
Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es heißen: Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird |
Bundesgesetz mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird |
|
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)
|
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 41/2021, wird wie folgt geändert: |
|
|
|
1. Dem § 81 wird folgender Abs. 18 angefügt: |
|
|
|
„(18) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 1. April 2021 bis 30. Juni gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war. Der Bundesminister für Arbeit kann durch Verordnung den Zeitraum der erhöhten Notstandshilfe über Juni 2021 hinaus bis längstens Dezember 2021 verlängern, wenn solange die COVID‑19-Krise anhält.“ |
(18) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 1. April 2021 bis 30. Juni gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war. Der Bundesminister für Arbeit kann durch Verordnung den Zeitraum der erhöhten Notstandshilfe über Juni 2021 hinaus bis längstens Dezember 2021 verlängern, wenn solange die COVID‑19-Krise anhält. |
|
Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung weist § 79 nur Bestimmungen bis Abs. 170 auf; mit dem BGBl. I Nr. 41/2021 wurde ein neuer Abs. 171 angefügt, der erst mit 25.3.2021 in Kraft tritt. Daher wird diese Textgegenüberstellung mit der ab 25.3.2021 gültigen Rechtslage idF des BGBl. I Nr. 41/2021 erstellt (grün hinterlegt) und sollte die NovAo lauten: 2. Dem § 79 wird folgender Abs. 172 angefügt: |
2. Dem § 79 wird nach Abs. 170 folgender Abs. 172 angefügt: |
|
|
|
„(172) § 81 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft. § 81 Abs. 18 ist auf die Bezüge der Notstandshilfe ab April 2021 anzuwenden.“ |
(172) § 81 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft. § 81 Abs. 18 ist auf die Bezüge der Notstandshilfe ab April 2021 anzuwenden. |