Eingebracht am 24.03.2021
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Entschließungsantrag
des Abgeordneten Mag. Gerald Hauser
und weiterer Abgeordneter
betreffend Einkommensgrenze für Nebeneinkünfte für Privatvermieter gemäß der Richtlinie nach dem Härtefallfondsgesetz abschaffen
Immer wieder werden neue Probleme in Zusammenhang mit der Verunmöglichung von Förderungen oder Unterstützungen für Privatvermieter bekannt.
In letzter Zeit mehren sich die Fälle von verzweifelten Privatvermietern, die massiv unter den Lockdowns leiden, aber aufgrund von nicht nachvollziehbaren und restriktiven Härten in den entsprechenden Förderrichtlinien keinen Anspruch auf Unterstützungen aus dem Härtefallfonds haben.
So normiert die Richtlinie gemäß § 1 Abs. 4 Härtefallfondsgesetz für Einkommens-ausfälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Privatzimmervermietungen nämlich Folgendes:
„Deckelung der Förderung
Liegen im Zeitraum, für den die Verluste an Einkünften geltend gemacht werden, neben den Einkünften aus der Privatzimmervermietung andere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 vor, sind diese Einkünfte folgendermaßen zu berücksichtigen:
a) Erreicht oder übersteigt die Summe aus den Nebeneinkünften zuzüglich von im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum den Betrag von EUR 2.000, steht keine Förderung zur Abgeltung der Einkunftsverluste und kein Comeback-Bonus zu.
b) Trifft lit. a) nicht zu gilt:
Übersteigt die Summe aus den Nebeneinkünften zuzüglich von im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftigen der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen und zuzüglich der Förderung für die Abgeltung der Einkunftsverluste im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum den Betrag von EUR 2.000, ist der Förderbetrag um den EUR 2.000 überschreitenden Betrag zu kürzen. Durch diese Kürzung darf der Förderbetrag jedoch nicht unter EUR 500 sinken.“
Diese willkürliche Grenze von 2.000 Euro für zulässige Nebeneinkünfte abseits der Einkünfte aus der Privatzimmervermietung führt in vielen Fällen zu enormen Härtefällen und führt die Betroffenen in teilweise existenzbedrohende Situationen.
Die Einkommensgrenze ist insbesondere auch vor dem Hintergrund als absurd zu bezeichnen, dass es sich laut der Definition bei Privatvermietern um einen häuslichen Zu- oder Nebenerwerb handelt. Es ist daher wohl davon auszugehen, dass die Vermieter einer weiteren Tätigkeit nachgehen müssen, um finanziell „über die Runden zu kommen“.
Mit derartigen Regelungen werden durch den Härtefallfonds Härtefälle nicht verhindert sondern geradezu „produziert“.
Im Interesse der betroffenen Privatvermieter, die aufgrund des monatelangen Stillstands mit enormen finanziellen Problemen zu kämpfen haben, ist daher dringend sicherzustellen, dass die Einkommensgrenze für Nebeneinkünfte als Voraussetzung für den Erhalt von Förderungen aus dem Härtefallfonds bzw. auf Ansprüche auf einen Umsatzersatz abgeschafft wird.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten daher nachstehenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, Maßnahmen zu setzen, die sicherstellen, dass die Einkommensgrenze für Nebeneinkünfte für Privatvermieter als Voraussetzung für den Erhalt von Förderungen aus dem Härtefallfonds bzw. auf Ansprüche auf einen Umsatzersatz abgeschafft wird.“
In formeller Hinsicht ersuchen die unterfertigten Abgeordneten um Zuweisung dieses Antrages an den Tourismusausschuss.