1448/A XXVII. GP

Eingebracht am 25.03.2021
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Christian Drobits,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), geändert wird, womit dem Nationalrat sowie dem Bundesrat ein jährlicher Trinkwasserbericht vorzulegen ist

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 401/2019, wird wie folgt geändert:

 

§ 44 Abs. 1 lautet:

„§ 44. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher dem Nationalrat sowie dem Bundesrat jährlich bis 30. September einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers auf Basis der Daten gemäß Absatz 3 vorzulegen. Jeder Bericht umfasst immer die neun Berichte der Landeshauptleute des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß Absatz 2 und zumindest die Versorgungsanlagen in Österreich, aus denen mehr als 100 m3 pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 500 Personen versorgt werden. Im Bericht sind zumindest die Parameter im Umfang des Berichtes an die Europäische Union, jedenfalls Nitrat, Pestizide, sowie die weiteren geogenen und anthropogenen Verunreinigungen gemäß der Trinkwasserverordnung und die Anzahl der Trinkwasserversorgungsanlagen, denen von der Behörde eine gültige Ausnahegenehmigung nach § 8 der Trinkwasserverordnung bewilligt wurde, anzugeben.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss

 

 

Begründung:

 

Trinkwasser („Wasser für den menschlichen Gebrauch“) ist unser wichtigstes Lebensmittel. Daher ist die Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser besonders wichtig.

Die Information der Öffentlichkeit über den Zustand des Trinkwassers ist essentiell, weshalb in das Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG) die Vorgabe an die zuständige Bundesministerin/den zuständigen Bundesminister aufgenommen werden soll, dem Nationalrat sowie dem Bundesrat einen jährlichen Bericht bis 30. September über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch vorgesehenen Wassers vorzulegen, der jedenfalls die vollständigen Berichte der Landeshauptleute und zumindest die Versorgungsanlagen, aus denen mehr als 100 m3 pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 500 Personen versorgt werden, enthalten soll.

§ 44 stützt sich in seinem Umfang auf die Berichtspflicht an die Europäische Union sowie die österreichischen KonsumentInnen. In den Berichtspflichten an die EU ist etwa auch die Verpflichtung verankert, über die Ausnahmegenehmigung von Grenzwerten (Pestizidgrenzwerte) zu berichten. Um sicherzustellen, dass auch die Informationen, die an die EU weitergeleitet werden müssen, dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Kenntnis gebracht werden, wird § 44 Abs. 1 entsprechend ergänzt.

Eine Anfragebeantwortung von Jänner 2021 zu Pestiziden und Nitrat im Grundwasser ergab, dass es in Österreich nach wie vor Regionen gibt, in denen die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte für Nitrat und Pestizide überschritten werden.

Grundwasserreinheit und Trinkwassersicherheit stehen in direktem Zusammenhang. In Österreich stammt Trinkwasser zum weit überwiegenden Teil aus Grundwasserkörpern, nicht aus Oberflächengewässern. Diese Grundwasserreservoire sind so gut als möglich vor Einträgen zu schützen. Intensive Landwirtschaft mit der damit zusammenhängenden Düngung mit synthetischen Düngemitteln und der großflächigen Ausbringung von chemisch-synthetischen Pestiziden gilt als eine wesentliche Verursacherin von unerwünschten Verunreinigungen von wertvollen Grundwasserreserven.

Die vom Landwirtschaftsminister/ von der Landwirtschaftsministerin zu erlassenden sogenannten „Aktionsprogramme Nitrat“ müssen Vorgaben an landwirtschaftliche Betriebe beinhalten, die geeignet sind, eine positive Auswirkung auf die Grundwasserspeicher zu zeigen. Diese Bemühungen müssen oft über Jahre gehen, um Werte, die laut Messungen nicht in Ordnung sind, wieder auf ein Maß zu bringen, das nicht gesundheitsgefährdend bzw. gesundheitsbelastend ist.

Leider wurde in den vergangenen Jahren zu wenig Augenmerk im zuständigen Bundesministerium auf die Erstellung des nach LMSVG zu erstellenden Trinkwasserberichts gelegt. Dieser hat die wichtige Funktion, aufmerksam zu machen, wo und inwieweit Gegenmaßnahmen ergriffen werden müssen, um Trinkwasser sauber abgeben zu können.

Bisher ist im LMSVG vorgeschrieben, dass der Bericht jährlich zur Information der VerbraucherInnen zu veröffentlichen ist. Dies geschieht derzeit in dieser Form: Österreichischer Trinkwasserbericht - KVG (verbrauchergesundheit.gv.at)

Der aktuellste Bericht stammt jedoch aus dem Jahr 2017.

Um eine ausreichende Öffentlichkeit und Transparenz des Berichts zu gewährleisten und eine qualitätsvolle umfangreiche Information zur Trinkwasserqualität in Österreich zu erhalten, soll in Zukunft dieser Bericht nicht nur im Internet veröffentlicht werden, sondern auch jährlich dem Nationalrat und Bundesrat vorgelegt werden und die aktuelle Datenlage zu Nitratbelastung und Pestizidbelastung in transparenter Form übersichtlich beinhalten.