Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 401/2019, wird wie folgt geändert:

§ 44 Abs. 1 lautet:

§ 44. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher dem Nationalrat sowie dem Bundesrat jährlich bis 30. September einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers auf Basis der Daten gemäß Absatz 3 vorzulegen. Jeder Bericht umfasst immer die neun Berichte der Landeshauptleute des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß Absatz 2 und zumindest die Versorgungsanlagen in Österreich, aus denen mehr als 100 m3 pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 500 Personen versorgt werden. Im Bericht sind zumindest die Parameter im Umfang des Berichtes an die Europäische Union, jedenfalls Nitrat, Pestizide, sowie die weiteren geogenen und anthropogenen Verunreinigungen gemäß der Trinkwasserverordnung und die Anzahl der Trinkwasserversorgungsanlagen, denen von der Behörde eine gültige Ausnahegenehmigung nach § 8 der Trinkwasserverordnung bewilligt wurde, anzugeben.“