1448/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Christian Drobits,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 25.03.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 25.03.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Sofern es einen Kurztitel gibt, ist dieser, gem. den legistischen RL, auch für den Titel einer Novelle zu verwenden:

„Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG geändert wird“

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Sofern es einen Kurztitel für ein Gesetz gibt, ist dieser, gem. den legistischen RL, auch für den Eingang einer Novelle zu verwenden; die letzte Änderung erfolgte durch BGBl. I Nr. 104/2019, daher müsste der Eingang lauten:

„Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:“

Eine solche Änderung ist mur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 401/2019, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Im letzten Satz der NovAo müsste es wohl heißen: „……..gültige Ausnahmegenehmigung…..“

§ 44 Abs. 1 lautet:

 

§ 44. (1) Der Bundesminister für Gesundheit legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers vor. Jeder Bericht umfasst zumindest die Versorgungsanlagen, aus denen mehr als 1 000 m3 pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 5 000 Personen versorgt werden.

 

§ 44. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher dem Nationalrat sowie dem Bundesrat jährlich bis 30. September einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers auf Basis der Daten gemäß Absatz 3 vorzulegen. Jeder Bericht umfasst immer die neun Berichte der Landeshauptleute des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß Absatz 2 und zumindest die Versorgungsanlagen in Österreich, aus denen mehr als 100 m3 pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 500 Personen versorgt werden. Im Bericht sind zumindest die Parameter im Umfang des Berichtes an die Europäische Union, jedenfalls Nitrat, Pestizide, sowie die weiteren geogenen und anthropogenen Verunreinigungen gemäß der Trinkwasserverordnung und die Anzahl der Trinkwasserversorgungsanlagen, denen von der Behörde eine gültige Ausnahegenehmigung nach § 8 der Trinkwasserverordnung bewilligt wurde, anzugeben.“

§ 44. (1) Der Die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales, Gesundheit legt, Pflege und Konsumentenschutz hat zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher dem Nationalrat sowie dem Bundesrat jährlich bis 30. September einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers vor.auf Basis der Daten gemäß Absatz 3 vorzulegen. Jeder Bericht umfasst immer die neun Berichte der Landeshauptleute des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß Absatz 2 und zumindest die Versorgungsanlagen in Österreich, aus denen mehr als 1 000 100 m3 pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 5 000 500 Personen versorgt werden. Im Bericht sind zumindest die Parameter im Umfang des Berichtes an die Europäische Union, jedenfalls Nitrat, Pestizide, sowie die weiteren geogenen und anthropogenen Verunreinigungen gemäß der Trinkwasserverordnung und die Anzahl der Trinkwasserversorgungsanlagen, denen von der Behörde eine gültige Ausnahegenehmigung nach § 8 der Trinkwasserverordnung bewilligt wurde, anzugeben.