1460/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 26.03.2021
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Ecker, Dr. Fürst

und weiterer Abgeordneter

betreffend Erstellung einer Statistik über Kinderehen in Österreich

 

Einen Schwerpunkt des vorliegenden Berichts des Ausschusses für Menschenrechte über den Antrag gemeinsamen Antrag aller Parlamentsparteien 1260/A(E) bildet der Stärkung von Frauengesundheit und insbesondere Frauenrechten. Letztere haben in Österreich einen deutlich höheren Stellenwert, als in vielen anderen Ländern, dennoch gilt es diese auch selbstkritisch zu evaluieren. Voraussetzung dafür, ist eine auf validen Daten beruhende Diskussionsgrundlage.

 

Kinderehen, also die Eheschließung eines Volljährigen mit mindestens einem/eine Minderjährigen, sind in den meisten Ländern der Erde gesetzlich untersagt. Trotzdem gibt es zahlreiche derartige Eheverhältnisse. Meist werden diese aufgrund religiöser, kultureller oder sozialer Gründe geschlossen – in den wenigsten Fällen freiwillig. Laut einem Bericht von "Save the Children" haben weltweit rund 700 Millionen der heute lebenden Frauen vor ihrem 18. Geburtstag geheiratet.

 

In Österreich ist die Eheschließung an die Volljährigkeit der Ehepartner geknüpft. Erwachsene dürfen ab 18 Jahren heiraten und in Ausnahmefällen ab 16, wenn ein Erziehungsberechtigter die Zustimmung erteilt. Kinderehen sind also in Österreich gesetzlich untersagt. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass nicht auch Minderjährige (vorrangig unter 16 Jahren) in Österreich als Ehepaar zusammenleben. Die Zahl der, aufgrund eines im Ausland geschlossenen Eheverhältnisses, in Ehe lebenden Minderjährigen in Österreich ist mangels entsprechenden Datenmaterials oder Statistiken aktuell nicht bekannt.

 

Im Vergleich dazu wurden in Deutschland Zahlen veröffentlicht: Mit Juli 2016 waren im deutschen Nachbarland 1.475 minderjährige Ausländerinnen als verheiratet registriert. 994 der Verheirateten waren zwischen 16 und 18 Jahre alt, 361 verheiratete Kinder jünger als 14 Jahre.

 

Eine im Ausland geschlossene Ehe ist in Österreich dann gültig, wenn sie nach der im jeweiligen Land üblichen und anerkannten Form geschlossen wurde. Allerdings ist die Anerkennung insofern eingeschränkt, als sie mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) unvereinbar ist. Laut Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, der Schutz des Kindeswohles im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung der wirtschaftlichen und sozial schwächeren Partei dadurch berührt werden.

 

Um Kinderehen in Österreich wirksam zu bekämpfen und den Kindern die Rechte der

Kinderrechtskonvention garantieren zu können, ist die Erfassung dieser Fälle ein wichtiger Schritt. Es gilt daher die Zahl der in Österreich in einem Eheverhältnis lebender Minderjähriger möglichst umfassend, allenfalls zumindest mittels statistischer Hochrechnung, zu erfassen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, unter schnellstmöglicher Setzung aller dafür notwendigen Schritte, eine detaillierte Statistik über in Österreich bestehende Ehen, bei denen beide Ehegatten minderjährig sind oder zumindest ein Ehegatte unter 16 Jahre alt ist, zu erstellen und diese dem Nationalrat zuzuleiten.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Menschenrechtsausschuss vorgeschlagen.