1465/A XXVII. GP

Eingebracht am 26.03.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner,

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2021, wird wie folgt geändert:

Im § 734 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2021, wird wie folgt geändert:

§ 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes beantragt haben, wenn sie vom Versicherungsträger nachweislich über den Umfang ihrer Meldeverpflichtung belehrt wurden.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2021, wird wie folgt geändert:

Im § 16 Abs. 5 wird der Strichpunkt am Ende der Z 5 durch einen Punkt ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B‑KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2021, wird wie folgt geändert:

Im § 257 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

 

 

 

 

Begründung

Zu Art. 1 und 4:

Die gegenständlichen Absatzbezeichnungen können im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 734 Abs. 2 ASVG bzw. des § 257 Abs. 2 B-KUVG durch den in Aussicht genommenen Gesetzesbeschluss (Antrag 1301/A der Abgeordneten Christoph Zarits, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen) als gegenstandslos entfallen.

Zu Art. 2 und 3:

Es kommt jeweils zu redaktionellen Berichtigungen ohne inhaltliche Änderung der Bestimmungen des § 20 Abs. 2 GSVG bzw. § 16 Abs. 5 BSVG.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss