1465/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 26.03.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2021, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung enthält § 734 Bestimmungen bis inkl. Abs. 2; mit dem BGBl. I Nr. 61/2021 wurde Abs. 2 aufgehoben; diese Änderung trat mit 1.4.2021 in Kraft. Daher wird diese Textgegenüberstellung mit der ab 1.4.2021 gültigen Rechtslage idF des BGBl. I Nr. 61/2021 erstellt (grün hinterlegt). |
Im § 734 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“. |
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§ 734. (1) § 175 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021(Anm. 1) außer Kraft. Die Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 11. März 2020 eingetreten sind.
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§ 734.
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Artikel 2 |
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Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2021, wird wie folgt geändert: |
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§ 20 Abs. 2 lautet: |
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(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, 1. die eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes beantragt haben, wenn sie vom Versicherungsträger nachweislich über den Umfang ihrer Meldeverpflichtung belehrt wurden;
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„(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes beantragt haben, wenn sie vom Versicherungsträger nachweislich über den Umfang ihrer Meldeverpflichtung belehrt wurden.“ |
(2) Abs. 1 gilt auch für Personen,
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Artikel 3 |
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Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2021, wird wie folgt geändert: |
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Im § 16 Abs. 5 wird der Strichpunkt am Ende der Z 5 durch einen Punkt ersetzt. |
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(5) Die Meldepflichten obliegen 1. für die nach § 4a Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung; 2. für die nach § 4a Abs. 1 Z 2 pflichtversicherten Zivildienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres; 3. für die nach § 4a Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger; 4. für die nach § 4a Abs. 1 Z 4 pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger; 5. für die nach § 4a Abs. 1 Z 5 pflichtversicherten Bezieher des Familienzeitbonus dem Krankenversicherungsträger;
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(5) Die Meldepflichten obliegen 1. für die nach § 4a Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung; 2. für die nach § 4a Abs. 1 Z 2 pflichtversicherten Zivildienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres; 3. für die nach § 4a Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger; 4. für die nach § 4a Abs. 1 Z 4 pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger; 5. für
die nach § 4a Abs. 1 Z 5 pflichtversicherten Bezieher des
Familienzeitbonus dem Krankenversicherungsträger
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Artikel 4 |
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Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B‑KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2021, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung enthält § 257 Bestimmungen bis inkl. Abs. 2; mit dem BGBl. I Nr. 61/2021 wurde Abs. 2 aufgehoben; diese Änderung trat mit 1.4.2021 in Kraft. Daher wird diese Textgegenüberstellung mit der ab 1.4.2021 gültigen Rechtslage idF des BGBl. I Nr. 61/2021 erstellt (grün hinterlegt). |
Im § 257 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“. |
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§ 257. (1) § 90 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021(Anm. 1) außer Kraft. Die Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 11.März 2020 eingetreten sind. |
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§ 257. |