1467/A XXVII. GP
Eingebracht am 26.03.2021
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Antrag
der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner,
und Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 24g folgender Eintrag angefügt:
„24h |
Impfzertifikate“ |
2. Nach § 24g wird folgender § 24h samt Überschrift eingefügt:
„Impfzertifikate
§ 24h. Die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten dürfen zur Ausstellung von Impfzertifikaten verarbeitet werden.“
3. Dem § 26 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Das Inhaltsverzeichnis und § 24h samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Begründung:
Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis, § 24h samt Überschrift):
In den Gesetzestext soll aufgenommen werden, dass zum Zweck der Ausstellung von Impfzertifikaten die im Impfregister gespeicherten Daten verarbeitet werden dürfen.
Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss