Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 24g folgender Eintrag angefügt:
„24h |
Impfzertifikate“ |
2. Nach § 24g wird folgender § 24h samt Überschrift eingefügt:
„Impfzertifikate
§ 24h. Die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten dürfen zur Ausstellung von Impfzertifikaten verarbeitet werden.“
3. Dem § 26 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Das Inhaltsverzeichnis und § 24h samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“