Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 24g folgender Eintrag angefügt:

„24h

Impfzertifikate“

2. Nach § 24g wird folgender § 24h samt Überschrift eingefügt:

„Impfzertifikate

§ 24h. Die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten dürfen zur Ausstellung von Impfzertifikaten verarbeitet werden.“

3. Dem § 26 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Das Inhaltsverzeichnis und § 24h samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“