1467/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 26.03.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 26.03.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 24g folgender Eintrag angefügt:

 

 

 

„24h

Impfzertifikate“

24h

Impfzertifikate

 

2. Nach § 24g wird folgender § 24h samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Impfzertifikate

Impfzertifikate

 

§ 24h. Die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten dürfen zur Ausstellung von Impfzertifikaten verarbeitet werden.“

§ 24h. Die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten dürfen zur Ausstellung von Impfzertifikaten verarbeitet werden.

 

3. Dem § 26 wird folgender Abs. 12 angefügt:

 

 

„(12) Das Inhaltsverzeichnis und § 24h samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(12) Das Inhaltsverzeichnis und § 24h samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.