1467/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 26.03.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2021, wird wie folgt geändert: |
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1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 24g folgender Eintrag angefügt:
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2. Nach § 24g wird folgender § 24h samt Überschrift eingefügt: |
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„Impfzertifikate |
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§ 24h. Die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten dürfen zur Ausstellung von Impfzertifikaten verarbeitet werden.“ |
§ 24h. Die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten dürfen zur Ausstellung von Impfzertifikaten verarbeitet werden. |
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3. Dem § 26 wird folgender Abs. 12 angefügt: |
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„(12) Das Inhaltsverzeichnis und § 24h samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ |
(12) Das Inhaltsverzeichnis und § 24h samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |