1468/A XXVII. GP

Eingebracht am 26.03.2021
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Antrag

der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner,

und Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 6 wird jeweils das Wort „Juni“ durch „September“ ersetzt.

2. § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

 

Begründung

Ausgehend von der aktuellen Entwicklung der COVID-19-Pandemie soll Vorsorge dafür getroffen werden, dass bestimmte Aufwendungen der Länder – sofern sich diese dann noch als erforderlich erweisen – noch bis Ende September vom Bund durch Zweckzuschüsse aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds abgegolten werden. Es handelt sich dabei insbesondere um den Aufwand im Zusammenhang mit Schutzausrüstungen, der Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 (bzw. ähnlicher Rufnummern) und Barackenspitälern sowie dem administrativen Aufwand in Zusammenhang mit nach § 5 des Epidemiegesetzes 1950 angeordneten Testungen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.