1468/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 26.03.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 26.03.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das COVID‑19-Zweckzuschussgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Der Eingang müsste lauten:

Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz,……, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzes…….

Das COVID‑19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 6 wird jeweils das Wort „Juni“ durch „September“ ersetzt.

 

§ 1. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in Höhe ihrer zusätzlich entstandenen Aufwendungen aufgrund der COVID-19-Krise

           1. für Schutzausrüstung im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021,

           2. für Personalkosten für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 sowie für telefonische Gesundheitsberatungen mit gleicher Ausrichtung wie die Rufnummer 1450 im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021,

           3. für Barackenspitäler im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021,

           4. durch Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, BGBl. I Nr. 23/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2020, auf Aufrechnung aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 sowie zur Behandlung von COVID-19-Patienten im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 beschafft wurden,

           5. für alle im direkten Zusammenhang mit nach Z 2 entstandenen Kosten, wie Infrastrukturkosten sowie Recruiting- und Schulungskosten, im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 und

           6. für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit nach § 5 des Epidemiegesetzes 1950 angeordneten Testungen im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021.

 

§ 1. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in Höhe ihrer zusätzlich entstandenen Aufwendungen aufgrund der COVID-19-Krise

           1. für Schutzausrüstung im Zeitraum März 2020 bis JuniSeptember 2021,

           2. für Personalkosten für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 sowie für telefonische Gesundheitsberatungen mit gleicher Ausrichtung wie die Rufnummer 1450 im Zeitraum März 2020 bis JuniSeptember 2021,

           3. für Barackenspitäler im Zeitraum März 2020 bis JuniSeptember 2021,

           4. durch Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, BGBl. I Nr. 23/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2020, auf Aufrechnung aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 sowie zur Behandlung von COVID-19-Patienten im Zeitraum März 2020 bis JuniSeptember 2021 beschafft wurden,

           5. für alle im direkten Zusammenhang mit nach Z 2 entstandenen Kosten, wie Infrastrukturkosten sowie Recruiting- und Schulungskosten, im Zeitraum von März 2020 bis JuniSeptember 2021 und

           6. für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit nach § 5 des Epidemiegesetzes 1950 angeordneten Testungen im Zeitraum von März 2020 bis JuniSeptember 2021.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung weist § 4 nur Bestimmungen bis inkl. Abs. 3 auf; mit dem BGBl. I Nr. 62/2021 wurden die neuen Absätze 4 bis 7 angefügt und treten mit 1.4.2021 in Kraft.

Daher wird die Textgegenüberstellung hins. der NovAo 2 mit der ab 1.4.2021 gültigen Rechtslage idF des BGBl. I Nr. 62/2021 erstellt (grün hinterlegt).

2. § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:

 

 

„(8) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

(8) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.