1468/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 26.03.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das COVID‑19-Zweckzuschussgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Der Eingang müsste lauten: Das
COVID-19-Zweckzuschussgesetz,……, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz |
Das COVID‑19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 6 wird jeweils das Wort „Juni“ durch „September“ ersetzt. |
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§ 1. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in Höhe ihrer zusätzlich entstandenen Aufwendungen aufgrund der COVID-19-Krise 1. für Schutzausrüstung im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021, 2. für Personalkosten für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 sowie für telefonische Gesundheitsberatungen mit gleicher Ausrichtung wie die Rufnummer 1450 im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021, 3. für Barackenspitäler im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021, 4. durch Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, BGBl. I Nr. 23/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2020, auf Aufrechnung aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 sowie zur Behandlung von COVID-19-Patienten im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 beschafft wurden, 5. für alle im direkten Zusammenhang mit nach Z 2 entstandenen Kosten, wie Infrastrukturkosten sowie Recruiting- und Schulungskosten, im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 und 6. für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit nach § 5 des Epidemiegesetzes 1950 angeordneten Testungen im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021. |
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§ 1. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in Höhe ihrer zusätzlich entstandenen Aufwendungen aufgrund der COVID-19-Krise 1. für
Schutzausrüstung im Zeitraum März 2020 bis 2. für
Personalkosten für die telefonische Gesundheitsberatung unter der
Rufnummer 1450 sowie für telefonische Gesundheitsberatungen mit gleicher
Ausrichtung wie die Rufnummer 1450 im Zeitraum März 2020 bis 3. für
Barackenspitäler im Zeitraum März 2020 bis 4. durch
Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß
§ 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung
zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, BGBl. I
Nr. 23/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2020, auf
Aufrechnung aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur
Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 sowie zur Behandlung von
COVID-19-Patienten im Zeitraum März 2020 bis 5. für
alle im direkten Zusammenhang mit nach Z 2 entstandenen Kosten, wie
Infrastrukturkosten sowie Recruiting- und Schulungskosten, im Zeitraum von
März 2020 bis 6. für
den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit nach § 5 des
Epidemiegesetzes 1950 angeordneten Testungen im Zeitraum von März 2020
bis |
Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung weist § 4 nur Bestimmungen bis inkl. Abs. 3 auf; mit dem BGBl. I Nr. 62/2021 wurden die neuen Absätze 4 bis 7 angefügt und treten mit 1.4.2021 in Kraft. Daher wird die Textgegenüberstellung hins. der NovAo 2 mit der ab 1.4.2021 gültigen Rechtslage idF des BGBl. I Nr. 62/2021 erstellt (grün hinterlegt). |
2. § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt: |
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„(8) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“ |
(8) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. |