1471/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 26.03.2021
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Gudrun Kugler, Ewa Ernst-Dziedzic, Faika El-Nagashi, Harald Troch, Nikolaus Scherak,


Kolleginnen und Kollegen

betreffend EU-Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention

 

Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) des Europarats ist ein zentrales Instrument zur Durchsetzung der Menschenrechte in Europa, das seit 1953 in Kraft ist und von allen 47 Mitgliedstaaten des Europarats, einschließlich der 27 EU-Länder, unterzeichnet wurde. Mit der Schaffung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, der über die Einhaltung der gewährten Rechte wacht, ist das europäische eines der höchstentwickelten Rechtsschutzsysteme im völkerrechtlichen Menschenrechtsschutz.

Seit der Einführung des Individualbeschwerdesystems vor dem EGMR im Jahr 1998 können sich Einzelpersonen gegen eine Verletzung ihrer Konventionsrechte unmittelbar mit einer Beschwerde an den Gerichtshof wenden. Darüber hinaus ist eine Staatenbeschwerde vor dem EGMR möglich, in der sich einzelne Mitgliedstaaten wegen einer Verletzung der Konvention durch einen anderen Mitgliedstaat an den Gerichtshof wenden können.

Während die einzelnen EU-Mitgliedstaaten Vertragsstaaten der EMRK sind, gilt dies nicht für die Europäische Union (EU) selbst. Aus diesem Grund können die Rechtsakte der Institutionen, Agenturen und anderen Organe der EU derzeit nicht vor dem EGMR angefochten werden. Außerdem hat die EU selbst keinen Anspruch, an einem Verfahren vor dem EGMR beteiligt zu sein, selbst wenn eine Beschwerde gegen einen Mitgliedstaat der EU vorliegt, in der eine Maßnahme angefochten wird, die zur Umsetzung des EU-Rechts ergriffen wurde.

Der 2009 geschlossene Vertrag von Lissabon verpflichtete die EU, der EMRK beizutreten. Die zwischen den Europarats-Mitgliedstaaten und der EU erzielte Vereinbarung zum Beitritt der EU wurde jedoch vom Europäische Gerichtshof im Jahr 2014 als nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt. Anfang 2020 bestätigte das Ministerkomitee des Europarates das Verhandlungsmandat zur Wiederaufnahme der Verhandlungen zum Beitritt der EU zur EMRK.

Mit einem Beitritt zur EMRK würden die Institutionen, Agenturen und anderen Organe der EU demselben Kontrollsystem im Bereich der Menschenrechte verpflichtet werden wie die Mitgliedstaaten selbst. Ein Betritt würde es der EU außerdem ermöglichen, sich an unionsrechtlich relevanten Rechtsstreitigkeiten vor dem EGMR sowie an der Umsetzung der Urteile des Straßburger Gerichtshofs aktiv zu beteiligen.

 

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für EU und Verfassung und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten werden ersucht,

sich im Rahmen ihrer Tätigkeiten auf EU- und Europarats-Ebene für den Beitritt der EU zur EMRK einzusetzen;

sich in den wiederaufgenommenen Verhandlungen insbesondere dafür einzusetzen, dass die vom EuGH geäußerten Kritikpunkte gegen die ursprüngliche Vereinbarung zum EU-Beitritt zur EMRK umfassend berücksichtigt werden.“

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Menschenrechte