1475/A XXVII. GP

Eingebracht am 26.03.2021
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Antrag

 

der Abgeordneten Maria Großbauer, Eva Blimlinger

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (22. COVID-19-Gesetz) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (22. COVID-19-Gesetz) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Artikel 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (22. COVID-19- Gesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 wird das Wort Sportausschuss durch das Wort „Kulturausschussersetzt.

 

Begründung

 

Die Änderung dient der Berichtigung eines Redaktionsversehens.

 

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich hinsichtlich des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler auf Art. 17 B-VG („Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten“).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht der Ersten Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.