1475/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Eva Blimlinger,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 26.03.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
Hinweis der ParlDion: Gem. den legistischen Richtlinien ist bei einer Novelle ausreichend lediglich den Titel jener Rechtsvorschrift zu nennen, die geändert werden soll, daher müsste der Titel lauten: Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler geändert wird |
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID‑19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (22. COVID‑19-Gesetz) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: gem. den legistischen RL ist im Eingang einer Novelle die zu ändernde Rechtsvorschrift mit dem Titel und der Fundstelle der Stammfassung sowie die letzte Änderung zu zitieren; daher müsste der Eingang lauten: Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, BGBl I Nr. 64/2020, zuletzt geändert durch das BGBl I Nr. 38/2021, wird wie folgt geändert:
Hinweis der ParlDion: Das gegenständliche Bundesgesetz tritt mit 31.12.2022 außer Kraft. |
Der Artikel 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID‑19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (22. COVID‑19- Gesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2021, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 1 Abs. 4 wird das Wort „Sportausschuss“ durch das Wort „Kulturausschuss“ ersetzt. |
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(4) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem Sportausschuss des Nationalrats sowie dem Bundesminister für Finanzen monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen. |
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(4) Der Bundesminister für Kunst,
Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem |