1475/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Eva Blimlinger,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 26.03.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 26.03.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gem. den legistischen Richtlinien ist bei einer Novelle ausreichend lediglich den Titel jener Rechtsvorschrift zu nennen, die geändert werden soll, daher müsste der Titel lauten:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler geändert wird

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID‑19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (22. COVID‑19-Gesetz) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: gem. den legistischen RL ist im Eingang einer Novelle die zu ändernde Rechtsvorschrift mit dem Titel und der Fundstelle der Stammfassung sowie die letzte Änderung zu zitieren; daher müsste der Eingang lauten:

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, BGBl I Nr. 64/2020, zuletzt geändert durch das BGBl I Nr. 38/2021, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Das gegenständliche Bundesgesetz tritt mit 31.12.2022 außer Kraft.

Der Artikel 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID‑19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (22. COVID‑19- Gesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 1 Abs. 4 wird das Wort „Sportausschuss“ durch das Wort „Kulturausschuss“ ersetzt.

 

(4) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem Sportausschuss des Nationalrats sowie dem Bundesminister für Finanzen monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

 

(4) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem SportausschussKulturausschuss des Nationalrats sowie dem Bundesminister für Finanzen monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.