1477/A XXVII. GP

Eingebracht am 09.04.2021
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ANTRAG

 

der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 81 Abs. 17 lautet:

„(17) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war.“

2. Dem § 79 wird nach Abs. 171 folgender Abs. 172 angefügt:

„(172) § 81 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft und mit Ende Juni 2021 außer Kraft. § 81 Abs. 17 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2021 ist auf die Bezüge der Notstandshilfe für die Monate April bis Juni 2021 anzuwenden. § 67 ist auf die Bezüge der Monate April bis Juni 2021 nicht anzuwenden.“

Begründung

 

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll die Notstandshilfe auch in den Monaten April bis Juni 2021 auf das Niveau des Arbeitslosengeldes angehoben werden. Wie schon seit Mitte März 2020 soll mit dieser Maßnahme allen Personen, die in diesen Monaten Notstandhilfe beziehen, ein finanzieller Ausgleich für die zusätzliche Belastung aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährt werden. Die Regelung soll rückwirkend mit 1. April 2021 in Kraft treten.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales