Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch 1974 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Strafgesetzbuches 1974

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:

§ 221 lautet samt Überschrift wie folgt:

„Durchführung von Konversionsbehandlungen

§ 221. (1) Wer eine Konversionsbehandlung an einer Person durchführt, die unter 18 Jahren alt ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer bei Personen, die zwar das 18. Lebensjahr vollendet haben, deren Einwilligung zur Durchführung der Konversionsbehandlung aber auf einem Willensmangel beruht, eine Konversionsbehandlung durchführt.

(3) Als Konversionsbehandlung im Sinn des Abs. 1 und Abs. 2 gelten alle für am Menschen durchgeführten Behandlungen, die auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität gerichtet sind.

(4) Abs. 1 und Abs. 2 sind nicht anzuwenden auf die Behandlung von medizinisch anerkannten Störungen der Sexualpräferenz.

(5) Eine Konversionsbehandlung im Sinn des Abs. 3 liegt nicht vor bei operativen medizinischen Eingriffen oder Hormonbehandlungen, die darauf gerichtet sind, die selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person zum Ausdruck zu bringen.

(6) Abs. 1 ist nicht auf Personen anzuwenden, die als Eltern oder Erziehungsberechtigte handeln, sofern sie durch die Tat nicht ihre Erziehungspflicht gröblich verletzen.“