1523/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mario Lindner, Mag. Selma Yildirim,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 21.04.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 21.04.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch 1974 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung des Strafgesetzbuches 1974

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung wurde das Strafgesetzbuch 1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2020. Die Textgegenüberstellung wurde in dieser Fassung erstellt.

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung enthält das Strafgesetzbuch 1974 keinen § 221.

§ 221 lautet samt Überschrift wie folgt:

 

 

„Durchführung von Konversionsbehandlungen

Durchführung von Konversionsbehandlungen

 

§ 221. (1) Wer eine Konversionsbehandlung an einer Person durchführt, die unter 18 Jahren alt ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 221. (1) Wer eine Konversionsbehandlung an einer Person durchführt, die unter 18 Jahren alt ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

 

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer bei Personen, die zwar das 18. Lebensjahr vollendet haben, deren Einwilligung zur Durchführung der Konversionsbehandlung aber auf einem Willensmangel beruht, eine Konversionsbehandlung durchführt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer bei Personen, die zwar das 18. Lebensjahr vollendet haben, deren Einwilligung zur Durchführung der Konversionsbehandlung aber auf einem Willensmangel beruht, eine Konversionsbehandlung durchführt.

 

(3) Als Konversionsbehandlung im Sinn des Abs. 1 und Abs. 2 gelten alle für am Menschen durchgeführten Behandlungen, die auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität gerichtet sind.

(3) Als Konversionsbehandlung im Sinn des Abs. 1 und Abs. 2 gelten alle für am Menschen durchgeführten Behandlungen, die auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität gerichtet sind.

 

(4) Abs. 1 und Abs. 2 sind nicht anzuwenden auf die Behandlung von medizinisch anerkannten Störungen der Sexualpräferenz.

(4) Abs. 1 und Abs. 2 sind nicht anzuwenden auf die Behandlung von medizinisch anerkannten Störungen der Sexualpräferenz.

 

(5) Eine Konversionsbehandlung im Sinn des Abs. 3 liegt nicht vor bei operativen medizinischen Eingriffen oder Hormonbehandlungen, die darauf gerichtet sind, die selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person zum Ausdruck zu bringen.

(5) Eine Konversionsbehandlung im Sinn des Abs. 3 liegt nicht vor bei operativen medizinischen Eingriffen oder Hormonbehandlungen, die darauf gerichtet sind, die selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person zum Ausdruck zu bringen.

 

(6) Abs. 1 ist nicht auf Personen anzuwenden, die als Eltern oder Erziehungsberechtigte handeln, sofern sie durch die Tat nicht ihre Erziehungspflicht gröblich verletzen.“

(6) Abs. 1 ist nicht auf Personen anzuwenden, die als Eltern oder Erziehungsberechtigte handeln, sofern sie durch die Tat nicht ihre Erziehungspflicht gröblich verletzen.