1523/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mario Lindner, Mag. Selma Yildirim,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 21.04.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch 1974 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Änderung des Strafgesetzbuches 1974 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung wurde das Strafgesetzbuch 1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2020. Die Textgegenüberstellung wurde in dieser Fassung erstellt. |
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung enthält das Strafgesetzbuch 1974 keinen § 221. |
§ 221 lautet samt Überschrift wie folgt: |
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„Durchführung von Konversionsbehandlungen |
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§ 221. (1) Wer eine Konversionsbehandlung an einer Person durchführt, die unter 18 Jahren alt ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. |
§ 221. (1) Wer eine Konversionsbehandlung an einer Person durchführt, die unter 18 Jahren alt ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. |
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(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer bei Personen, die zwar das 18. Lebensjahr vollendet haben, deren Einwilligung zur Durchführung der Konversionsbehandlung aber auf einem Willensmangel beruht, eine Konversionsbehandlung durchführt. |
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer bei Personen, die zwar das 18. Lebensjahr vollendet haben, deren Einwilligung zur Durchführung der Konversionsbehandlung aber auf einem Willensmangel beruht, eine Konversionsbehandlung durchführt. |
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(3) Als Konversionsbehandlung im Sinn des Abs. 1 und Abs. 2 gelten alle für am Menschen durchgeführten Behandlungen, die auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität gerichtet sind. |
(3) Als Konversionsbehandlung im Sinn des Abs. 1 und Abs. 2 gelten alle für am Menschen durchgeführten Behandlungen, die auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität gerichtet sind. |
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(4) Abs. 1 und Abs. 2 sind nicht anzuwenden auf die Behandlung von medizinisch anerkannten Störungen der Sexualpräferenz. |
(4) Abs. 1 und Abs. 2 sind nicht anzuwenden auf die Behandlung von medizinisch anerkannten Störungen der Sexualpräferenz. |
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(5) Eine Konversionsbehandlung im Sinn des Abs. 3 liegt nicht vor bei operativen medizinischen Eingriffen oder Hormonbehandlungen, die darauf gerichtet sind, die selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person zum Ausdruck zu bringen. |
(5) Eine Konversionsbehandlung im Sinn des Abs. 3 liegt nicht vor bei operativen medizinischen Eingriffen oder Hormonbehandlungen, die darauf gerichtet sind, die selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person zum Ausdruck zu bringen. |
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(6) Abs. 1 ist nicht auf Personen anzuwenden, die als Eltern oder Erziehungsberechtigte handeln, sofern sie durch die Tat nicht ihre Erziehungspflicht gröblich verletzen.“ |
(6) Abs. 1 ist nicht auf Personen anzuwenden, die als Eltern oder Erziehungsberechtigte handeln, sofern sie durch die Tat nicht ihre Erziehungspflicht gröblich verletzen. |