1534/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 21.04.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

des Abgeordneten Erwin Angerer

und weiterer Abgeordneter

betreffend die Erweiterung der Berechnungsgrundlage des Umsatzersatzes für indirekt vom Lockdown betroffene Unternehmen um jene Umsätze, die den Unternehmen durch das Ausübungsverbot von Vereinsaktivitäten entgehen

 

 

Als finanziellen Ausgleich für jene Unternehmen, die direkt von den Lockdowns betroffen waren und sind, wurde der Umsatzersatz eingerichtet. Nach langen Hilferufen aus der Wirtschaft, richtete die Bundesregierung auch den Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen ein. Mit 16. Februar 2021 – fast ein Jahr nach Beginn der Corona-Krise – startete die Gewährung des Lockdown-Umsatzersatzes II. „Indirekt betroffen sind Unternehmen dann, wenn sie mindestens 50 Prozent ihres Umsatzes bzw. Umsatzerlöse mit Unternehmen erzielen, die zwischen November 2020 und Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen waren.“ 1

Trotz dieser Erweiterung des Umsatzersatzes auf indirekt betroffene Betriebe wird in der oben genannten Definition der Umsatz der Betriebe auf „Umsatz bzw. Umsatzerlöse mit Unternehmen“ beschränkt. D.h. es werden nur Lieferungen an Unternehmen als Bemessungsgrundlage für den Umsatzentgang herangezogen.2 Umsätze, die den Betrieben aufgrund des Ausübungsverbots von Vereinsaktivitäten entgehen, finden keine Berücksichtigung und werden damit von der Förderung ausgeschlossen.

 

Damit wurde folgender wesentlicher Aspekt ausgeklammert: Die Corona-Krise und die von der Regierung verordneten Präventionsmaßnahmen haben die Veranstaltungs-wirtschaft und damit auch die Tätigkeiten der Vereine völlig zum Erliegen gebracht. Vereins-Veranstaltungen sind untersagt, Sport mit Körperkontakt ist untersagt und auch Proben für Chöre und Musikkapellen sind untersagt.3 Mit dieser ‚Untätigkeit‘ der Vereine gehen massive Einbußen jener Unternehmen einher, die ihren Umsatz überwiegend aus dem Geschäft mit Vereinen generieren.

 

Laut Vereinsverzeichnis gibt es 25.150 Vereine in Österreich.4 Ende 2020 gab es über 10.000 Sportvereine. Davon 2.130 Fußballvereine mit rund 312.000 organisierten Sportlern.5 Nur ein kleiner Auszug aus dem Vereinsleben in Österreich, aber sinnbildlich dafür, welch großen Stellenwert die Vereine hierzulande einnehmen.

1.     https://www.umsatzersatz.at

2.     https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/umsatzersatz-indirekt-betroffene.html

3.     https://vereinsplaner.at/c/einfluss-coronavirus-auf-vereine

4.     http://www.vereinsverzeichnis.at/vereine/

5.     https://de.statista.com/statistik/daten/studie/789576/umfrage/sportvereine-in-oesterreich-nach-bundes-sportfachverband/

 

Dementsprechend finden sich in Österreich auch unzählige Unternehmen, die sich auf die Versorgung und Belieferung von Vereinen spezialisiert haben. Dazu zählen unter anderem Pokalerzeuger und -händler, Musikinstrumentenerzeuger und -händler sowie Vereinssportartikelerzeuger.

 

Es ist daher unabdingbar, dass die Richtlinien zur Gewährung des Umsatzersatzes umgehend geändert werden. Das Ausübungsverbot der Vereinsaktivitäten ist wie eine verordnete betriebliche Schließung zu werten. Sollte dies nicht geschehen, droht ein Kahlschlag in den Reihen jener Unternehmen, die sich in ihrer betrieblichen Ausrichtung auf die Versorgung und Belieferung von Vereinen spezialisiert haben, und die vor allem unter den KMUs in Österreich anzutreffen sind.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, umgehend sicherzustellen, dass die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen umgehend so geändert wird, dass nicht nur Lieferungen an Unternehmen sondern auch jene Umsätze, die den Betrieben aufgrund des Ausübungsverbots von Vereinsaktivitäten entgehen, als Bemessungsgrundlage für den Umsatzausfall herangezogen werden.“

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht ersuchen die unterfertigten Abgeordneten um Zuweisung dieses Antrages an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie.