1536/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 21.04.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Mario Lindner,

Genossinnen und Genossen

betreffend Verbot von mautvermeidendem LKW-Schwerverkehr

 

Momentan bieten die in der Straßenverkehrsordnung festgelegten Rahmenbedingungen keine adäquaten Lösungen für die Sicherstellung eines qualitätsvollen Straßenverkehrs, der regionale Besonderheiten und die Förderung der Lebensqualität der regionalen Bevölkerung und Wirtschaft berücksichtigt. Insbesondere mautvermeidender LKW-Schwerverkehr stellt für viele Regionen Österreichs eine enorme Belastung dar und beeinträchtigt nicht nur Verkehr und ansässige Betriebe, sondern sorgt auch für enorme Lärm-, Staub- und Feinstaubbelastung. Das Ausweichen von LKW-Schwerverkehr von Mautsracken auf regionale Strecken dient dem Gewinn einiger weniger und schadet großen Teilen der regionalen Bevölkerung – ohne dass die ansässigen Verwaltungsbehörden bisher die rechtlichen Mittel haben, um dagegen mit Fahrverboten vorzugehen.

 

§ 43 StVO sieht bisher nur die Möglichkeit zur Verhängung von regionalen Fahrverboten bei Elementarereignissen, zur Aufrechterhaltung der „Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit“ des Verkehrs, zur Sicherung des wirtschaftlichen Interesses und zur Erleichterung für stark gehbeeinträchtigte Personen vor. Seit langem wird daher die Novellierung dieses Paragraphen und die Ergänzung der Kategorie „Qualität des Straßenverkehrs“ gefordert. Damit würden die Verkehrsbehörden die Möglichkeit bekommen, endlich mit Fahrverboten für mautvermeidenden LKW-Schwerverkehr, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr, vorzugehen.

 

In einer Stellungnahme zur parlamentarischen Petition „Für echte Qualität“ im Straßenverkehr“ unterstrich auch das Kuratorium für Verkehrssicherheit 2019 diese Forderung. Kritisiert wurde dabei, wie von vielen anderen Expert*innen auch, die bisher vorherrschende Verwendung von unklaren Begriffen in Hinblick auf Fahrverbote in der Straßenverkehrsordnung. Formulierungen wie „oder aus anderen wichtigen Gründen“ oder „erhebliches wirtschaftliches Interesse“ führen für die zuständigen Behörden zu enormer Rechtsunsicherheit bei der Verhängung regionaler Fahrverbote – der Fall des Mautausweichens ist keinem der bisher verwendeten Kriterien klar zuordenbar. „Auch wenn im besten Fall die zuständige Behörde das langwierige Ermittlungsverfahren samt Anhörungsrechten im Sinne des 94f StVO auf sich nimmt und eine Verordnung erlässt, besteht aufgrund der derzeitigen Formulierungen im § 43 StVO noch immer die Gefahr, dass die Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wird.“[1]

 

Expert*innen weißen daher zu Recht seit langem darauf hin, dass unter den momentan gültigen Regeln ein regionales Fahrverbot für mautvermeidendem LKW-Schwerverkehr rechtssicher erst nach Ansteigen der Unfallzahlen auf Ausweichrouten erlassen werden könnte. Zum Schutz der Qualität des regionalen Verkehrs und der Umwelt in betroffenen Regionen, sowie zur Steigerung der Lebensqualität von Anrainer*innen und zur Unterstützung regionaler Betriebe braucht es daher die Verankerung eines Tatbestandes der Mautflicht in § 43 StVO:

 

„Zur Entlastung von stark belasteten Straßen, Siedlungsgebieten und Naturräumen – soweit Alternativrouten auf Straßen, die grundsätzlich ein höheres Sicherheitsniveau aufweisen, vorhanden und zumutbar sind – sind durch Verordnung dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen.“

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, wird aufgefordert, umgehend eine Novelle der Straßenverkehrsordnung dem Nationalrat zum Beschluss vorzulegen, mit der die Entlastung von stark belasteten Straßen, Siedlungsgebieten und Naturräumen durch die Verhängung dauernder oder zeitweiser Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote durch Verordnung der Verkehrsbehörde ermöglicht wird.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen.

 



[1] https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/SPET/SPET_00032/index.shtml