1537/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 21.04.2021
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Dietmar Keck, Peter Schmiedlechner, Fiona Fiedler, BEd,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend klare Vorgaben für den Vollzug, um das im Tierschutzgesetz vorgegebene Verbot der Qualzucht zu erreichen

Seit dem im Tierschutzgesetz eingeführten Verbot der Qualzucht, gibt es Herausforderungen im Vollzug, die Grenze zur Qualzucht tatsächlich einheitlich über alle Bundesländer hinweg festzustellen. Dies führt zum unerwünschten Effekt, dass Tiere trotz des Verbots so gezüchtet werden, dass sie schwere Leiden erfahren müssen. Die derzeit im Gesetz angeführten allgemeinen Qualzuchtmerkmale können – vereinfacht gesagt – mit Verboten von erhöhter Geschwindigkeit im Straßenverkehr verglichen werden. Umgelegt auf diese würde das bedeuten, dass es verboten ist zu schnell im Ortsgebiet zu fahren, aber nicht näher ausgeführt wird, ab welcher Geschwindigkeit man zu schnell fährt (also 50 km/h im Ortsgebiet). Es geht dabei nicht um die nähere Ausführung von diagnostischen Maßnahmen (wie Röntgen, Belastungstest oder wieder umgelegt auf den Straßenverkehr, Radar und Laser) sondern um Grenzwerte, die mit Hilfe von diagnostischen Mitteln festgestellt werden können. Als positives Beispiel aus dem Ausland kann das Ampelmodell zur Einstufung der Kurzschnäuzigkeit bei Hunden aus den Niederlanden genannt werden.

Die gefertigten Abgeordneten stellen daher den

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird aufgefordert, eine Verordnung zu erlassen, womit die im § 5 Abs. 2 Zi 1 Tierschutzgesetz zur Qualzucht beschriebenen Beeinträchtigungen näher ausgeführt werden, damit in der Vollziehung des Gesetzes Klarheit herrscht, wann es sich um eine Qualzucht handelt und somit der Qualzucht ein tatsächliches Ende gesetzt wird.“

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss