1540/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek, Mario Lindner,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 22.04.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz und das Gesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Inhaltsverzeichnis |
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Artikel Gegenstand |
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1 Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes |
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2 Änderung des Gesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft |
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Artikel 1 |
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Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes, zum Stichtag der Einbringung, erfolgte durch BGBl. I Nr. 16/2020 (kundgemacht am 21.03.2021). Die Textgegenüberstellungen wurde mit dieser Fassung durchgeführt. |
Das Gleichbehandlungsgesetz – GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert: |
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1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift „III. Teil Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen“ durch „III. Teil Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, des Alters oder der sexuellen Orientierung in sonstigen Bereichen“ ersetzt. |
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III. Teil Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen
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Gleichbehandlung ohne Unterschied des
Geschlechts |
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2. Die Überschrift des III. Teiles lautet: |
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Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen
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„Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, des Alters, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck oder Geschlechtsmerkmale in sonstigen Bereichen“ |
Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts |
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3. § 30 Abs. 1 lautet: |
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§ 30. (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.
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„(1) Für das Merkmal des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Orientierung der Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und Geschlechtsmerkmale gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.“ |
§ 30. (1) Für das Merkmal des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Orientierung der Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und Geschlechtsmerkmale gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.
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4. § 31 Abs. 1 lautet: |
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§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.
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„(1) Auf Grund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, des Alters, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck oder Geschlechtsmerkmale darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.“ |
§ 31. (1) Auf Grund
des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den
Umstand, ob jemand Kinder hat,
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5. § 32 Abs. 2 lautet: |
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(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines Geschlechts oder Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
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„(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines Geschlechts, oder Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, oder Personen eines bestimmten Alters, mit einer bestimmten sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck oder Geschlechtsmerkmalen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.“ |
(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem
Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines
Geschlechts, oder Personen, die einer
ethnischen Gruppe angehören, oder Personen eines
bestimmten Alters, mit einer bestimmten sexuellen Orientierung,
Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck oder Geschlechtsmerkmalen
in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden
Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges
Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses
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6. § 32 Abs. 4 lautet: |
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(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts oder deren ethnischer Zugehörigkeit diskriminiert wird.
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„(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Alters, deren sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck oder Geschlechtsmerkmalen diskriminiert wird.“ |
(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf
Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts |
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7. § 33 samt Überschrift lautet: |
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Ausnahmebestimmungen |
„Ausnahmebestimmungen |
Ausnahmebestimmungen |
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§ 33. Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts ist keine Diskriminierung, wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, also durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
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§ 33. (1) Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts, eines bestimmten Alters oder einer bestimmten sexuellen Orientierung ist keine Diskriminierung, wenn dies durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Eine Ungleichbehandlung in diesem Zusammenhang rechtfertigt keine Diskriminierung aus einem anderen Grund. |
§ 33. (1)
Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen,
einschließlich Wohnraum, ausschließlich oder überwiegend für
Personen eines Geschlechts, eines bestimmten Alters oder einer bestimmten
sexuellen Orientierung ist keine Diskriminierung, wenn dies |
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(2) Nicht als Diskriminierung gilt insbesondere die Festsetzung eines Höchst- oder Mindestalters für die Inanspruchnahme von Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, sowie die Preisfestsetzung, die auf ein Höchst- oder Mindestalter Bezug nimmt, oder die Festsetzung eines bevorzugten Zugangs für Personen eines bestimmten Alters zu Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, wenn die Güter und Dienstleistungen besonders für Personen dieses Alters gestaltet sind.“ |
(2) Nicht als Diskriminierung gilt insbesondere die Festsetzung eines Höchst- oder Mindestalters für die Inanspruchnahme von Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, sowie die Preisfestsetzung, die auf ein Höchst- oder Mindestalter Bezug nimmt, oder die Festsetzung eines bevorzugten Zugangs für Personen eines bestimmten Alters zu Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, wenn die Güter und Dienstleistungen besonders für Personen dieses Alters gestaltet sind.
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8. § 35 Abs. 3 lautet: |
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(3) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts oder wegen deren ethnischer Zugehörigkeit belästigt oder sexuell belästigt wird.
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„(3) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Alters, deren sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck oder Geschlechtsmerkmalen belästigt oder sexuell belästigt wird.“ |
(3) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf
Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts |
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9. § 37 Abs. 1 lautet: |
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§ 37. (1) Wer Wohnraum entgegen den Bestimmungen des § 36 in diskriminierender Weise inseriert, ist auf Antrag eines/einer Interessenten/Interessentin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen oder des/der Regionalanwaltes/Regionalanwältin beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
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„(1) Wer Wohnraum entgegen den Bestimmungen des § 36 in diskriminierender Weise inseriert, ist auf Antrag eines/einer Interessenten/Interessentin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, des Alters oder der sexuellen Orientierung in sonstigen Bereichen oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.“ |
§ 37. (1) Wer
Wohnraum entgegen den Bestimmungen des § 36 in diskriminierender
Weise inseriert, ist auf Antrag eines/einer Interessenten/Interessentin,
des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied
des Geschlechts
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Hinweis der ParlDion: In dieser NovAo fehlt vor der zu ergänzenden Wortfolge „des Alters, …“ der Beistrich, daher müsste die NovAo richtig lauten: … sowie nach der Wortfolge „der ethnischen Zugehörigkeit“ die Wortfolge „ , des Alters, der sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck oder Geschlechtsmerkmalen“ eingefügt. |
10. Im § 37 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „des Geschlechts“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt sowie nach der Wortfolge „der ethnischen Zugehörigkeit“ die Wortfolge „des Alters, der sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck oder Geschlechtsmerkmalen“ eingefügt. |
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(2) In einem auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen oder des/der Regionalanwaltes/Regionalanwältin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 36 ist dieser/diese Anwalt/Anwältin oder dieser/diese Regionalanwalt/Regionalanwältin Partei. Diesem/dieser Anwalt/Anwältin oder diesem/dieser Regionalanwalt/Regionalanwältin steht das Recht auf Beschwerde gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.
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(2) In einem auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin
für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts |
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Hinweis der ParlDion: Da mit dem BGBl. I Nr. 16/2020, kundgemacht am 21.03.2020 (s. auch 1. Hinweis oben), dem § 63 bereits ein Abs. 11. angefügt wurde, müssten, um 2 Absätze 11 zu vermeiden, die Novellierungsanordnung und die Absatzbezeichnung mittels eines Abänderungsantrages entspr. angepasst werden. |
11. Dem § 63 wird folgender Abs. 11 angefügt: |
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„(11) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des III. Teiles, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und 4, § 33 samt Überschrift, § 35 Abs. 3 und § 37 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.“ |
(11) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des III. Teiles, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und 4, § 33 samt Überschrift, § 35 Abs. 3 und § 37 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.
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Artikel 2 |
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Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft – GBK/GAW‑Gesetz, BGBl. Nr. 108/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2013, wird wie folgt geändert: |
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1. § 1 Abs. 2 Z 3 lautet: |
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(2) Die Gleichbehandlungskommission besteht aus drei Senaten. Die Senate sind für folgende Bereiche zuständig: 1. … |
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(2) Die Gleichbehandlungskommission besteht aus drei Senaten. Die Senate sind für folgende Bereiche zuständig: 1. … |
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3. Senat III für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil III, 1. Abschnitt GlBG).
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„3. Senat III für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, des Alters, der sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck oder Geschlechtsmerkmalen in sonstigen Bereichen (Teil III, 1. Abschnitt GlBG).“ |
3. Senat III
für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts |
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Hinweis der ParlDion: In dieser NovAo fehlt vor der zu ersetzenden Wortfolge „der ethnischen Zugehörigkeit, …“ der Beistrich, daher müsste die NovAo richtig lauten: … die Wortfolge „ , der ethnischen Zugehörigkeit, des Alters, der sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck oder Geschlechtsmerkmalen“ eingefügt. |
2. Im § 3 Abs. 2 Z 1 lit. c wird statt der Wortfolge „oder der ethnischen Zugehörigkeit“ die Wortfolge „der ethnischen Zugehörigkeit, des Alters, der sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck oder Geschlechtsmerkmalen“ eingefügt. |
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(2) Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung besteht aus: 1. dem/der Anwalt/Anwältin a. … |
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(2) Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung besteht aus: 1. dem/der Anwalt/Anwältin a. … |
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c. für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil III, 1. Abschnitt GlBG);
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c. für
die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts
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3. Dem § 21 wird folgender Abs. 14 angefügt: |
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„(14) § 1 Abs. 2 Z 3 und § 3 Abs. 2 Z 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.“ |
(14) § 1 Abs. 2 Z 3 und § 3 Abs. 2 Z 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. |