1542/A XXVII. GP
Eingebracht am 22.04.2021
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Antrag
der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und
Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2020, wird wie folgt geändert:
1. §
295 lautet neu:
"Wer ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem
gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der
Strafprozessordnung oder im Verfahren vor einem
Untersuchungsausschuss des Nationalrates oder einer Disziplinarbehörde des Bundes, eines Landes oder einer
Gemeinde bestimmt ist und über das er nicht oder
nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem
Vorsatz handelt, zu verhindern, daß das Beweismittel im Verfahren
gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis
zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Tat nicht
nach den §§ 229 oder 230 mit Strafe bedroht
ist."
2. § 295 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Er ist auf Verfahren anzuwenden, welche nach seinem Inkrafttreten begonnen haben.
Begründung
§288 StGB stellt die falsche Beweisaussage nicht nur vor Gericht (Abs 1) sondern auch im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates (Abs 3) unter Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren.
Auch eine weitere Bestimmung des StGB, nämlich §293 stellt die Herstellung eines falschen oder die Verfälschung eines echten Beweismittels, wenn mit dem Vorsatz gehandelt wird, dass das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder auch im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gebraucht werde, unter Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Absatz 2 derselben Bestimmung stellt den Gebrauch eines falschen oder verfälschten Beweismittel sowohl in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, als auch im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates unter Strafe.
Eine weitere Bestimmung des einundzwanzigsten Abschnittes des Besonderen Teiles des StGB (strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege), nämlich die des §295 StGB tanzt jedoch aus der Reihe:
Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt ist, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt.
Das Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken von Beweismitteln im Rahmen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates wird von dieser Bestimmung in systemwidriger Weise jedoch nicht erfasst. Der Umfang des Begriffs Beweismittel ist in § 23 VO-UA geregelt.
Dass der Gesetzgeber sowohl die Falschaussage wie auch die Fälschung eines Beweismittels vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gleich behandelt wie vor einem Gericht, jedoch nicht die Vernichtung, Unterdrückung oder Beschädigung eines Beweismittels iS des §295, zeugt auch aufgrund der systematischen Nähe der Bestimmungen im StGB von einer teleologischen Lücke.
Die derzeitige Rechtslage führt nicht nur zu einer Ungleichbehandlung von gleichgelagerten Fällen, sie ist auch systemwidrig und lädt nahezu zu missbräuchlichen Umgehungen ein: Wenn nur die Verfälschung eines Beweismittels, nicht aber die Unterdrückung desselben vor einem Untersuchungsausschuss unter Strafe gestellt ist, "verliert" ein Zeuge eben ein Handy bevor er es aufwändig zu manipulieren versucht.
Diese Systemlücke muss geschlossen werden, damit vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates weiterhin dieselben Regeln gelten wie vor einem Gericht.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Justizausschuss zuzuweisen.