1544/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 22.04.2021
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Christian Drobits,
Genossinnen und Genossen
betreffend Absicherung des Existenzminimums und unpfändbarer Beträge bei Pfändungen
Gehalts- und Lohnpfändungen sind Teil der Realität von Menschen, die überschuldet sind. Um die sozialen Mindeststandards für die Betroffenen zu gewährleisten, muss den Betroffenen nicht nur das Existenzminimum sicher sein, sondern sind auch einige Beihilfen unpfändbar. Auf der Homepage der Schuldnerberatung ist dementsprechend nachzulesen: „Pfändbar ist jeder Bezug, der Einkommens- oder Einkommensersatzfunktion hat. Dazu zählen das Gehalt, der Lohn, das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe etc. Nicht pfändbar sind alle Arten von Beihilfen wie Familienbeihilfe, Wohnbeihilfe etc. Aufwandsentschädigungen, die im Bezug enthalten sind und für einen wirklichen Aufwand ausbezahlt werden, wie z.B. Tagesdiäten, sind nicht pfändbar und werden nicht berücksichtigt. Andere Aufwandsentschädigungen wie z.B. Gefahrenzulage oder Schmutzzulage müssen jedoch berücksichtigt werden.“[1]
Aktuell war die sogenannte Einmalzahlung für arbeitslose Menschen in der Höhe von 450€, die eine Unterstützung für die Betroffenen, die mit einem herben Einkommensverlust oder anhaltenden Einkommenseinbußen konfrontiert sind, unnachvollziehbarer Weise pfändungsfähig.
Gleichzeitig sind aber auch unpfändbare Beträge nicht vom Zugriff der Gläubiger abgesichert. Im Falle einer Kontopfändung erfolgt in der Praxis immer wieder eine allgemeine Pfändung. Um zu gewährleisten, dass die Betroffenen nicht einer zusätzlichen, unzumutbaren Verringerung ihres ohnehin kargen Einkommens ausgesetzt sind, müssen daher zusätzliche finanzielle Hilfestellungen in Notsituationen von der Pfändung ausgenommen sein. Zusätzlich müssen die unpfändbaren Beträge auf dem Konto gekennzeichnet und automatisch sichergestellt werden.
Aus den angeführten Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Justiz, werden aufgefordert, bis Ende September 2021 dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf bezüglich einer sozial verträglichen Regelung bei Lohnpfändungen vorzulegen.“
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Konsumentenschutz