1548/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.04.2021
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Antrag

gemäß § 26 GOG-NR

 

der Abgeordneten Leichtfried

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesverfassungsgesetz über besondere Verpflichtungen für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und des Europäischen Parlaments in den Parlamentsgebäuden während der Covid-19-Pandemie erlassen wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesverfassungsgesetz über besondere Verpflichtungen für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und des Europäischen Parlaments in den Parlamentsgebäuden während der Covid-19-Pandemie erlassen wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesverfassungsgesetz über besondere Verpflichtungen für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und des Europäischen Parlaments in den Parlamentsgebäuden während der Covid-19-Pandemie

 

 

Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske

§ 1. (1) Beim Betreten der Parlamentsgebäude und beim Verweilen in diesen haben Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und des Europäischen Parlaments eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

            (2) Abs. 1 gilt nicht

a) für Wortmeldungen und die Vorsitzführung im Rahmen von Sitzungen des Nationalrates und des Bundesrates, ihrer Ausschüsse und Unterausschüsse, von Enqueten und Enquete-Kommissionen sowie der Bundesversammlung;

b) für Personen, denen das Tragen einer solchen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. Das Vorliegen gesundheitlicher Gründe ist durch eine Bestätigung nachzuweisen, die von einem bzw. einer in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt bzw. Ärztin ausgestellt wurde;

c) für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen;

d) in den Räumen, die den parlamentarischen Klubs zugeteilt wurden;

e) in Büro- und Arbeitsräumen. Beim Betreten von Büro- und Arbeitsräumen und beim Verweilen in diesen ist zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann;

f) im Parlamentsrestaurant und in den sonstigen Räumen der Parlamentsgastronomie während des Verweilens am Verabreichungsplatz sowie in Pausen- und Sozialräumen während der Konsumation von Speisen und Getränken. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist dabei jeweils ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten;

g) in Fällen, in denen das Ablegen der Maske zu Identifikationszwecken erforderlich ist;

h) für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartnerinnen und Kommunikationspartner während der Kommunikation;

i) für Redebeiträge im Rahmen von Veranstaltungen;

j) in Fällen, in denen sonstige zwingende Gründe das Ablegen der Maske erfordern, und ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen eingehalten wird.

 

Ordnungsgeld

§ 2. (1) Verstößt

1. ein Mitglied des Nationalrates oder

2. ein Mitglied des Bundesrates außerhalb einer Sitzung des Bundesrates, seiner Ausschüsse oder Enqueten

beharrlich gegen die Verpflichtung gemäß § 1, kann der Präsident des Nationalrates nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz ein Ordnungsgeld in der Höhe von bis zu 500 Euro gegen das betroffene Mitglied festsetzen. Die Festsetzung ist zu begründen und im Präsidialprotokoll festzuhalten. Der Präsident hat dem betroffenen Mitglied ohne unnötigen Aufschub schriftlich Mitteilung darüber zu machen.

            (2) Verstößt ein Mitglied des Bundesrates in einer Sitzung des Bundesrates, seiner Ausschüsse oder Enqueten beharrlich gegen die Verpflichtung gemäß § 1, kann der Vorsitzende des Bundesrates nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz ein Ordnungsgeld in der Höhe von bis zu 500 Euro gegen das betroffene Mitglied festsetzen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

            (3) Erfolgt ein Verstoß gemäß Abs. 1 oder 2 in einer Sitzung eines Ausschusses oder Unterausschusses, einer Enquete oder einer Enquete-Kommission, kann der jeweilige Obmann bzw. Vorsitzende die Festsetzung eines Ordnungsgeldes unter Darstellung des Sachverhaltes schriftlich beantragen. Der Antrag ist in Fällen des Abs. 1 an den Präsidenten des Nationalrates, in Fällen des Abs. 2 an den Vorsitzenden des Bundesrates zu richten.

          (4) Gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes kann das betroffene Mitglied einen schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Dieser hat aufschiebende Wirkung und ist

1. in Fällen des Abs. 1 bis zum Ende der auf die Festsetzung zweitfolgenden Sitzung des Nationalrates an den Präsidenten des Nationalrates,

2. in Fällen des Abs. 2 bis zum Ende der auf die Festsetzung zweitfolgenden Sitzung des Bundesrates an den Vorsitzenden des Bundesrates

zu richten.

          (5) Der Einspruch ist mit einer Kopie der schriftlichen Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 2

1. in Fällen des Abs. 4 Z 1 an den Geschäftsordnungsausschuss des Nationalrates,

2. in Fällen des Abs. 4 Z 2 an den Geschäftsordnungsausschuss des Bundesrates

zu übermitteln. Dieser hat ohne unnötigen Aufschub über den Einspruch zu entscheiden. Das betroffene Mitglied soll sich bei den Beratungen über seinen Einspruch im Geschäftsordnungsausschuss vertreten lassen, wenn es Mitglied im Geschäftsordnungsausschuss ist.

            (6) Der Geschäftsordnungsausschuss hat dem betroffenen Mitglied und dem Präsidenten des Nationalrates über seinen Beschluss unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen. Gegen den Beschluss des Geschäftsordnungsausschusses ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.

          (7) Die Einhebung von Ordnungsgeldern obliegt dem Präsidenten des Nationalrates. Die Ordnungsgelder fließen dem Bund zu. Eine Ordnungsstrafe ist von den nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, in der jeweils geltenden Fassung, bestehenden Ansprüchen des betroffenen Mitgliedes in Abzug zu bringen.


In- und Außerkrafttreten

 

§ 3. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Juli 2021 außer Kraft.

          (2) In Verfahren betreffend Verstöße gemäß § 2 Abs. 1 und 2, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 erfolgen, sind die Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes weiter anzuwenden.

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

Zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19, zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Nationalrat und Bundesrat und zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist es erforderlich, dass Maßnahmen des Gesundheitsschutzes auch für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und des Europäischen Parlaments, sofern sie sich in Parlamentsgebäuden aufhalten, anwendbar gemacht werden.

 

Eine der epidemiologisch wirksamsten Maßnahmen ist das Tragen einer FFP2-Maske. Nachdem die diesbezügliche 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung von ihrem Geltungsbereich ausnimmt, wurde die Verpflichtung zum Tragen dieser Masken vom Präsidenten des Nationalrates in Abweichenden Anordnungen zur Hausordnung festgelegt. Dennoch gibt es nach wie vor Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die sich nicht an die Bestimmungen der Hausordnung halten und damit die Gesundheit anderer Personen, insbesondere auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, gefährden.

 

Aus diesem Grund ist es erforderlich, durch eine eigene verfassungsgesetzliche Regelung die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske in Parlamentsgebäuden auch für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und des Europäischen Parlaments in Anwendung zu bringen und bei beharrlichem Verstoß gegen diese Verpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes (im Sinne einer innerparlamentarischen Ordnungsmaßnahme und nicht einer Strafe) vorzusehen, um damit auch eine Gleichstellung mit allen Bürgerinnen und Bürgern, die einer Maskenpflicht unterworfen sind, herzustellen. Ein beharrlicher Verstoß liegt dann vor, wenn ein Mitglied trotz einmaliger Aufforderung weiterhin das Tragen einer FFP2-Maske unterlässt, d.h. im Verstoß gegen die Maskenpflicht verharrt.

 

Das Ordnungsgeld soll grundsätzlich durch den Präsidenten des Nationalrates, hinsichtlich Sitzungen des Bundesrates sowie seiner Ausschüsse und Enqueten jedoch durch den Vorsitzenden des Bundesrates festgesetzt werden. Vor der Festsetzung des Ordnungsgeldes soll jeweils Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz gehalten werden (wobei dies so zu verstehen ist wie im GOG-NR bzw. in der GO-BR, d.h. dass den Mitgliedern der Präsidialkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, die Zustimmung aller Mitglieder allerdings nicht erforderlich ist).

 

Die betroffenen Mitglieder sollen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes beeinspruchen können, worüber der Geschäftsordnungsausschuss im Sinne eines innerparlamentarischen Rechtszugs entscheidet. Über den Beschluss des Geschäftsordnungsausschusses ist dem betroffenen Mitglied und – in allen Fällen – dem Präsidenten des Nationalrates (im Hinblick auf seine Zuständigkeit zur Einhebung von Ordnungsgeldern gemäß § 2 Abs. 7) Mitteilung zu machen.

 

Dieses Bundesverfassungsgesetz soll nur bis 31. Juli 2021 in Geltung bleiben. Verstöße, die vor dem 31. Juli 2021 erfolgen, sollen auch nach Außerkrafttreten des Bundesverfassungsgesetzes mit einem Ordnungsgeld belegt werden können. , Eine Verlängerung der Geltungsdauer dieses Bundesverfassungsgesetzes soll erfolgen, sofern es die Pandemie erfordert.

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Dieser Antrag möge dem Verfassungsausschuss zur Behandlung zugewiesen werden.