1548/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 22.04.2021
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Änderungen laut Antrag
vom 22.04.2021
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Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen
durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)
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Hinweis der ParlDion: Der Titel dieses Bundesverfassungsgesetzes müsste
richtig lauten (s. auch richtiger Titel im Eingang):
Bundesverfassungsgesetz
über besondere Verpflichtungen für Mitglieder des Nationalrates,
des Bundesrates und des Europäischen Parlaments in den
Parlamentsgebäuden während der Covis-19-Pandemie
Eine Titeländerung ist nur
mittels eines Abänderungsantrages möglich
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Bundesgesetz, mit dem ein Bundesverfassungsgesetz über
besondere Verpflichtungen für Mitglieder des Nationalrates, des
Bundesrates und des Europäischen Parlaments in den
Parlamentsgebäuden während der Covid‑19-Pandemie erlassen
wird
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Der Nationalrat hat beschlossen:
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Hinweis der ParlDion: Grundsätzlich ist die Parlamentsdirektion
bemüht, zu allen Gesetzesinitiativen der Abgeordneten und des
Bundesrates Textgegenüberstellungen anzubieten.
Sollte keine
Textgegenüberstellung vorhanden sein, liegen die Gründe dafür
nicht im Einflussbereich der Parlamentsdirektion und stehen z.B. im
Zusammenhang mit der Erlassung eines neuen Gesetzes, dem Vorhandensein
umfangreicher Tabellen oder dem Fortschritt bzw. Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens.
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Bundesverfassungsgesetz über besondere Verpflichtungen
für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und des
Europäischen Parlaments in den Parlamentsgebäuden während der
Covid‑19-Pandemie
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Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske
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§ 1. (1) Beim
Betreten der Parlamentsgebäude und beim Verweilen in diesen haben
Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und des Europäischen
Parlaments eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2‑Maske) ohne
Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard
zu tragen.
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§ 1. (1)
Beim Betreten der Parlamentsgebäude und beim Verweilen in diesen haben
Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und des Europäischen
Parlaments eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2‑Maske) ohne
Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard
zu tragen.
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(2) Abs. 1 gilt nicht
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(2) Abs. 1 gilt nicht
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a) für
Wortmeldungen und die Vorsitzführung im Rahmen von Sitzungen des
Nationalrates und des Bundesrates, ihrer Ausschüsse und
Unterausschüsse, von Enqueten und Enquete-Kommissionen sowie der
Bundesversammlung;
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a) für
Wortmeldungen und die Vorsitzführung im Rahmen von Sitzungen des
Nationalrates und des Bundesrates, ihrer Ausschüsse und
Unterausschüsse, von Enqueten und Enquete-Kommissionen sowie der
Bundesversammlung;
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b) für
Personen, denen das Tragen einer solchen Maske aus gesundheitlichen
Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine den
Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische
Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus
gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine
nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig
abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen
auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt
die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden
mechanischen Schutzvorrichtung nicht. Das Vorliegen gesundheitlicher
Gründe ist durch eine Bestätigung nachzuweisen, die von einem bzw.
einer in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung
berechtigten Arzt bzw. Ärztin ausgestellt wurde;
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b) für
Personen, denen das Tragen einer solchen Maske aus gesundheitlichen
Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine den
Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische
Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus
gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine
nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig
abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen
auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt
die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden
mechanischen Schutzvorrichtung nicht. Das Vorliegen gesundheitlicher
Gründe ist durch eine Bestätigung nachzuweisen, die von einem bzw.
einer in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung
berechtigten Arzt bzw. Ärztin ausgestellt wurde;
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c) für
Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und
enganliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen;
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c) für
Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und
enganliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen;
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d) in
den Räumen, die den parlamentarischen Klubs zugeteilt wurden;
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d) in den
Räumen, die den parlamentarischen Klubs zugeteilt wurden;
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e) in
Büro- und Arbeitsräumen. Beim Betreten von Büro- und
Arbeitsräumen und beim Verweilen in diesen ist zwischen Personen, die
nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern
einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende
mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt
zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder
das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert
werden kann;
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e) in
Büro- und Arbeitsräumen. Beim Betreten von Büro- und
Arbeitsräumen und beim Verweilen in diesen ist zwischen Personen, die
nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern
einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende
mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt
zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder
das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert
werden kann;
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f) im
Parlamentsrestaurant und in den sonstigen Räumen der
Parlamentsgastronomie während des Verweilens am Verabreichungsplatz
sowie in Pausen- und Sozialräumen während der Konsumation von
Speisen und Getränken. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen
Haushalt leben, ist dabei jeweils ein Abstand von mindestens zwei Metern
einzuhalten;
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f) im
Parlamentsrestaurant und in den sonstigen Räumen der
Parlamentsgastronomie während des Verweilens am Verabreichungsplatz
sowie in Pausen- und Sozialräumen während der Konsumation von
Speisen und Getränken. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen
Haushalt leben, ist dabei jeweils ein Abstand von mindestens zwei Metern
einzuhalten;
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g) in
Fällen, in denen das Ablegen der Maske zu Identifikationszwecken
erforderlich ist;
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g) in
Fällen, in denen das Ablegen der Maske zu Identifikationszwecken
erforderlich ist;
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h) für
gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren
Kommunikationspartnerinnen und Kommunikationspartner während der
Kommunikation;
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h) für
gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren
Kommunikationspartnerinnen und Kommunikationspartner während der
Kommunikation;
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i) für
Redebeiträge im Rahmen von Veranstaltungen;
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i) für
Redebeiträge im Rahmen von Veranstaltungen;
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j) in
Fällen, in denen sonstige zwingende Gründe das Ablegen der Maske
erfordern, und ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen
eingehalten wird.
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j) in
Fällen, in denen sonstige zwingende Gründe das Ablegen der Maske
erfordern, und ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen eingehalten
wird.
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Ordnungsgeld
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Ordnungsgeld
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§ 2. (1)
Verstößt
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§ 2. (1)
Verstößt
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1. ein
Mitglied des Nationalrates oder
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1. ein
Mitglied des Nationalrates oder
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2. ein
Mitglied des Bundesrates außerhalb einer Sitzung des Bundesrates,
seiner Ausschüsse oder Enqueten
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2. ein
Mitglied des Bundesrates außerhalb einer Sitzung des Bundesrates,
seiner Ausschüsse oder Enqueten
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beharrlich gegen die Verpflichtung
gemäß § 1, kann der Präsident des Nationalrates
nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz ein
Ordnungsgeld in der Höhe von bis zu 500 Euro gegen das betroffene
Mitglied festsetzen. Die Festsetzung ist zu begründen und im
Präsidialprotokoll festzuhalten. Der Präsident hat dem betroffenen
Mitglied ohne unnötigen Aufschub schriftlich Mitteilung darüber zu
machen.
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beharrlich gegen die Verpflichtung
gemäß § 1, kann der Präsident des Nationalrates
nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz ein
Ordnungsgeld in der Höhe von bis zu 500 Euro gegen das betroffene
Mitglied festsetzen. Die Festsetzung ist zu begründen und im
Präsidialprotokoll festzuhalten. Der Präsident hat dem betroffenen
Mitglied ohne unnötigen Aufschub schriftlich Mitteilung darüber zu
machen.
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(2) Verstößt ein Mitglied des Bundesrates in einer
Sitzung des Bundesrates, seiner Ausschüsse oder Enqueten beharrlich
gegen die Verpflichtung gemäß § 1, kann der Vorsitzende
des Bundesrates nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz
ein Ordnungsgeld in der Höhe von bis zu 500 Euro gegen das
betroffene Mitglied festsetzen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gilt
sinngemäß.
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(2) Verstößt ein Mitglied des
Bundesrates in einer Sitzung des Bundesrates, seiner Ausschüsse oder
Enqueten beharrlich gegen die Verpflichtung gemäß § 1,
kann der Vorsitzende des Bundesrates nach Rücksprache mit den
Mitgliedern der Präsidialkonferenz ein Ordnungsgeld in der Höhe von
bis zu 500 Euro gegen das betroffene Mitglied festsetzen. Abs. 1
zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
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(3) Erfolgt ein Verstoß gemäß Abs. 1
oder 2 in einer Sitzung eines Ausschusses oder Unterausschusses, einer
Enquete oder einer Enquete-Kommission, kann der jeweilige Obmann bzw.
Vorsitzende die Festsetzung eines Ordnungsgeldes unter Darstellung des Sachverhaltes
schriftlich beantragen. Der Antrag ist in Fällen des Abs. 1 an den
Präsidenten des Nationalrates, in Fällen des Abs. 2 an den
Vorsitzenden des Bundesrates zu richten.
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(3) Erfolgt ein Verstoß gemäß
Abs. 1 oder 2 in einer Sitzung eines Ausschusses oder Unterausschusses,
einer Enquete oder einer Enquete-Kommission, kann der jeweilige Obmann bzw.
Vorsitzende die Festsetzung eines Ordnungsgeldes unter Darstellung des
Sachverhaltes schriftlich beantragen. Der Antrag ist in Fällen des
Abs. 1 an den Präsidenten des Nationalrates, in Fällen des
Abs. 2 an den Vorsitzenden des Bundesrates zu richten.
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(4) Gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes kann das
betroffene Mitglied einen schriftlich begründeten Einspruch einlegen.
Dieser hat aufschiebende Wirkung und ist
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(4) Gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes
kann das betroffene Mitglied einen schriftlich begründeten Einspruch
einlegen. Dieser hat aufschiebende Wirkung und ist
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1. in
Fällen des Abs. 1 bis zum Ende der auf die Festsetzung
zweitfolgenden Sitzung des Nationalrates an den Präsidenten des
Nationalrates,
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1. in
Fällen des Abs. 1 bis zum Ende der auf die Festsetzung
zweitfolgenden Sitzung des Nationalrates an den Präsidenten des
Nationalrates,
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2. in
Fällen des Abs. 2 bis zum Ende der auf die Festsetzung
zweitfolgenden Sitzung des Bundesrates an den Vorsitzenden des Bundesrates zu
richten.
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2. in
Fällen des Abs. 2 bis zum Ende der auf die Festsetzung
zweitfolgenden Sitzung des Bundesrates an den Vorsitzenden des Bundesrates zu
richten.
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(5) Der Einspruch ist mit einer Kopie der schriftlichen
Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 2
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(5) Der Einspruch ist mit einer Kopie der
schriftlichen Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 2
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1. in
Fällen des Abs. 4 Z 1 an den Geschäftsordnungsausschuss
des Nationalrates,
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1. in
Fällen des Abs. 4 Z 1 an den Geschäftsordnungsausschuss
des Nationalrates,
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2. in
Fällen des Abs. 4 Z 2 an den Geschäftsordnungsausschuss
des Bundesrates
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2. in
Fällen des Abs. 4 Z 2 an den Geschäftsordnungsausschuss
des Bundesrates
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zu übermitteln. Dieser hat ohne
unnötigen Aufschub über den Einspruch zu entscheiden. Das
betroffene Mitglied soll sich bei den Beratungen über seinen Einspruch
im Geschäftsordnungsausschuss vertreten lassen, wenn es Mitglied im
Geschäftsordnungsausschuss ist.
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zu übermitteln. Dieser hat ohne
unnötigen Aufschub über den Einspruch zu entscheiden. Das
betroffene Mitglied soll sich bei den Beratungen über seinen Einspruch
im Geschäftsordnungsausschuss vertreten lassen, wenn es Mitglied im
Geschäftsordnungsausschuss ist.
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(6) Der Geschäftsordnungsausschuss hat dem betroffenen
Mitglied und dem Präsidenten des Nationalrates über seinen
Beschluss unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen. Gegen den
Beschluss des Geschäftsordnungsausschusses ist kein weiteres
Rechtsmittel zulässig.
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(6) Der Geschäftsordnungsausschuss hat dem
betroffenen Mitglied und dem Präsidenten des Nationalrates über
seinen Beschluss unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen. Gegen
den Beschluss des Geschäftsordnungsausschusses ist kein weiteres
Rechtsmittel zulässig.
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(7) Die Einhebung von Ordnungsgeldern obliegt dem
Präsidenten des Nationalrates. Die Ordnungsgelder fließen dem Bund
zu. Eine Ordnungsstrafe ist von den nach dem Bundesbezügegesetz,
BGBl. I Nr. 64/1997, in der jeweils geltenden Fassung, bestehenden
Ansprüchen des betroffenen Mitgliedes in Abzug zu bringen.
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(7) Die Einhebung von Ordnungsgeldern obliegt dem
Präsidenten des Nationalrates. Die Ordnungsgelder fließen dem Bund
zu. Eine Ordnungsstrafe ist von den nach dem Bundesbezügegesetz,
BGBl. I Nr. 64/1997, in der jeweils geltenden Fassung, bestehenden
Ansprüchen des betroffenen Mitgliedes in Abzug zu bringen.
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In- und Außerkrafttreten
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In- und Außerkrafttreten
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§ 3. (1) Dieses
Bundesverfassungsgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft
und mit 31. Juli 2021 außer Kraft.
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§ 3. (1)
Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft und mit 31. Juli 2021 außer Kraft.
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(2) In Verfahren betreffend Verstöße
gemäß § 2 Abs. 1 und 2, die bis zum Ablauf des
31. Juli 2021 erfolgen, sind die Bestimmungen dieses
Bundesverfassungsgesetzes weiter anzuwenden.
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(2) In Verfahren betreffend Verstöße
gemäß § 2 Abs. 1 und 2, die bis zum Ablauf des
31. Juli 2021 erfolgen, sind die Bestimmungen dieses
Bundesverfassungsgesetzes weiter anzuwenden.
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