Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2021, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 31a wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Der Abruf von Testdaten durch die Anwendung GreenCheck nach § 4c Abs. 3 Epidemiegesetz 1950 kann durch technisch unterstütztes Ablesen der Persönlichen Kennnummer und der Kennnummer der Karte, die auf der e‑card aufgedruckt sind, erfolgen. Die Kennnummern können ab technischer Verfügbarkeit auch elektronisch ausgelesen werden. Der Überprüfende kann die getestete Person bei der Nutzung von GreenCheck mit einer e‑card mit Lichtbild identifizieren. Eine Nutzung der e-card im Rahmen des § 4c Abs. 6 Epidemiegesetz 1950 ist unzulässig.“
2. Im § 351c Abs. 6 wird der Ausdruck „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
3. § 747 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Österreichische Gesundheitskasse hat für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Für den Fall, dass der Impfstoff nach Abs. 1 im Wege der öffentlichen Apotheken bezogen wird, erhalten diese für ihre Leistung ein Honorar in Höhe von fünf Euro pro Vial (Impffläschchen), welches mit der Österreichischen Gesundheitskasse abzurechnen ist. Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die Honorare aus dem COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.“
4. Nach § 754 wird folgender § 755 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021
§ 755. § 747 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt rückwirkend mit 15. Februar 2021 in Kraft.“