1550/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.04.2021
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Antrag gemäß § 26 GOG-NR

 

der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer BA

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 63/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:

„§ 102a. (1) Nach Erteilung eines Ordnungsrufs gegen einen Abgeordneten kann der Präsident wegen fortgesetzter Nichtbefolgung von Anordnungen des Präsidenten, die zum gesundheitlichen Schutz der Anwesenden erlassen wurden, ein Ordnungsgeld während einer Sitzung des Nationalrates in der Höhe von 500 Euro festsetzen. Die Festsetzung ist zu begründen und im Amtlichen Protokoll festzuhalten. Der vorsitzführende Präsident, der das Ordnungsgeld festgesetzt hat, hat dem betroffenen Abgeordneten sowie dem Präsidenten ohne unnötigen Aufschub schriftlich Mitteilung darüber zu machen. Diese Bestimmungen sind auf Ausschusssitzungen sinngemäß anzuwenden.

(2) Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann der Abgeordnete zu seiner Rechtfertigung bis zum Ende der auf die Festsetzung zweitfolgenden Sitzung des Nationalrates einen schriftlich begründeten Einspruch als Antrag zur Geschäftsbehandlung im Sinne des § 59 einbringen, dem aufschiebende Wirkung zukommt. Über den Antrag ist am Schluss der Sitzung eine Abstimmung durchzuführen.

(3) Die Einhebung von Ordnungsgeldern obliegt dem Präsidenten. Die Ordnungsgelder fließen dem Bund zu. Eine Ordnungsstrafe ist von den nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, bestehenden Ansprüchen des betroffenen Abgeordneten in Abzug zu bringen.“

4. Dem § 109 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 102a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.“


 

Begründung:

 

Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass wegen fortgesetzter Nichtbefolgung der Anordnungen des Präsidenten, die zum gesundheitlichen Schutz der Anwesenden erlassen wurden, z.B. für Verstöße gegen die allgemeine Maskentragepflicht, ein Ordnungsgeld über Abgeordnete verhängt werden kann.

Die vorgeschlagenen Regelungen orientieren sich an den bestehenden Regeln in § 54 Abs. 2 bis 5 VO-UA (Ordnungsgeld bei Verstößen gegen das Informationsordnungsgesetz). Wenn die Hausordnung oder eine auf die Hausordnung gestützte Anordnung des Präsidenten von einem Abgeordneten bei einer Plenarsitzung verletzt wird, kann der Präsident des Nationalrates bzw. der jeweilige Vorsitz (§ 15 GOG-NR) einen Ordnungsruf erteilen.

Sollte der Abgeordnete weiterhin die dem Gesundheitsschutz dienende Anordnung des Präsidenten des Nationalrates missachten, kann der Präsident des Nationalrates bzw. der jeweilige Vorsitz (§ 15 GOG-NR) ein Ordnungsgeld verhängen. Darüber ist der betroffene Abgeordnete und der Präsident des Nationalrates zu informieren, damit einerseits der betroffene Abgeordnete die Möglichkeit hat, bis zum Ende der übernächsten Sitzung des Nationalrates einen begründeten Einspruch einzubringen, über welchen das Plenum zu entscheiden hat (§ 59 ist dabei anzuwenden.) und damit andererseits der Präsident des Nationalrates seiner Verpflichtung gemäß Bundesbezügegesetz nachkommen kann.

Diese – für die Sitzungen des Nationalrates geltenden – Bestimmungen sollen auch in den Ausschüssen des Nationalrates (samt Unterausschüssen, Untersuchungsausschüssen, Enqueten oder Enquete­kommis­sionen) sinngemäß Anwendung finden. In diesem Fall hat der Vorsitzende des Ausschusses, der ein Ordnungsgeld verhängt hat, sowohl den betroffenen Abgeordneten als auch den Präsidenten des Nationalrates zu informieren. Der Einspruch ist auch in diesem Fall im Plenum einzubringen und zu behandeln.

Ein verhängtes Ordnungsgeld ist im Auftrag des Präsidenten des Nationalrates von den nach dem Bundesbezügegesetz bestehenden Ansprüchen des betroffenen Mitglieds des Nationalrates in Abzug zu bringen.

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Geschäftsordnungsausschuss