Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 63/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:

§ 102a. (1) Nach Erteilung eines Ordnungsrufs gegen einen Abgeordneten kann der Präsident wegen fortgesetzter Nichtbefolgung von Anordnungen des Präsidenten, die zum gesundheitlichen Schutz der Anwesenden erlassen wurden, ein Ordnungsgeld während einer Sitzung des Nationalrates in der Höhe von 500 Euro festsetzen. Die Festsetzung ist zu begründen und im Amtlichen Protokoll festzuhalten. Der vorsitzführende Präsident, der das Ordnungsgeld festgesetzt hat, hat dem betroffenen Abgeordneten sowie dem Präsidenten ohne unnötigen Aufschub schriftlich Mitteilung darüber zu machen. Diese Bestimmungen sind auf Ausschusssitzungen sinngemäß anzuwenden.

(2) Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann der Abgeordnete zu seiner Rechtfertigung bis zum Ende der auf die Festsetzung zweitfolgenden Sitzung des Nationalrates einen schriftlich begründeten Einspruch als Antrag zur Geschäftsbehandlung im Sinne des § 59 einbringen, dem aufschiebende Wirkung zukommt. Über den Antrag ist am Schluss der Sitzung eine Abstimmung durchzuführen.

(3) Die Einhebung von Ordnungsgeldern obliegt dem Präsidenten. Die Ordnungsgelder fließen dem Bund zu. Eine Ordnungsstrafe ist von den nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, bestehenden Ansprüchen des betroffenen Abgeordneten in Abzug zu bringen.“

4. Dem § 109 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 102a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.“