1558/A XXVII. GP
Eingebracht am 22.04.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Dr. Elisabeth Götze,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des KMU-Förderungsgesetzes
Das KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt: „Für Haftungen gemäß § 2 Abs. 2 für Veranstaltungen und Kongresse, deren Durchführung bis 31. Dezember 2022 geplant ist, darf der Bundesminister für Finanzen für die ÖHT Verpflichtungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall bis zu einem Obligo von 10 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.“
2. In § 10 Abs. 13 wird folgender Satz angefügt: „Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2a für Veranstaltungen und Kongresse übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt.“
3. In § 10 wird nach Abs. 15 folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 7 Abs. 3a zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.
Begründung
Zu Z 1 bis Z 3 (§ 7 Abs. 3a, § 10 Abs. 13 und § 10 Abs. 16):
Zur Belebung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie des kulturellen Angebots der durch COVID-19 Krisensituation zum Erliegen gekommenen Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen wird im Hinblick auf die Übernahme von Haftungen zugunsten von Veranstaltungen und Kongressen der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für die ÖHT Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 im Einzelfall bis zu einem Obligo von 10 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten zu übernehmen. Diese Maßnahme soll gemäß § 10 Abs. 16 bis 31. Dezember 2021 befristet werden, wobei die haftungsgegenständlichen Veranstaltungen und Kongresse bis zum 31. Dezember 2022 durchzuführen sind. Im Hinblick auf Haftungen für Veranstaltungen und Kongresse, die aufgrund § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2a übernommen worden sind, wird klargestellt, dass bestehende Haftungen des Bundes durch das Außerkrafttreten nicht berührt werden.