1559/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Dr. Elisabeth Götze,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 22.04.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über eine COVID‑19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Änderung des Bundesgesetzes über eine COVID‑19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG) |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Das gegenständliche Bundesgesetz tritt mit 31.12.2025 außer Kraft; s. auch NovAo 2. |
Das Bundesgesetz über eine COVID‑19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), BGBl. I Nr. 88/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2021, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 1 Abs. 3 letzter Satz wird der Betrag „drei Milliarden Euro“ durch „7,8 Milliarden Euro“ ersetzt. |
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(3) Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hiefür werden maximal drei Milliarden Euro zur Verfügung gestellt. |
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(3) Die liquiden Mittel werden der
Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf
Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hiefür werden
maximal |
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2. Nach § 5 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d eingefügt: |
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„(1d) § 1 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.“ |
(1d) § 1 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft. |