Eingebracht am 22.04.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Christian Drobits,
Genossinnen und Genossen
betreffend Schuldnerschutzschirm
Die Auswirkungen der Pandemie haben in Europa nicht nur gesundheitspolitische, sondern naturgemäß auch wirtschaftliche- und sozialpolitische Notfallmaßnahmen erforderlich gemacht. Diese werden die Zeit nach der Überwindung der Pandemie deutlich prägen. Ziel ist es, die Negativeffekte für die Gesellschaft und den Einzelnen zumindest abzufedern und jene Menschen, die unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten gekommen sind bzw. gar vor existentiellen Herausforderungen stehen, unter die Arme zu greifen.
Mit der Entscheidung, die österreichische Wirtschaft zur Bekämpfung der Pandemie über längere Zeiträume herunterzufahren, ohne die dadurch entstandenen Schäden ausreichend zu kompensieren, hat die Bundesregierung die Situation hunderttausender Menschen enorm erschwert. Zahlreiche Menschen sind in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, weil sie ihre Arbeit verloren haben; tausende Frauen mußten ihre Arbeitszeit reduzieren, um ihre Kinder im Homeschooling betreuen zu können; tausende KleinstunternehmerInnen und EPU’s konnten keine Umsätze mehr machen, weil ihre Geschäfte zugesperrt wurden. Das sind die Menschen, die ihre Kredite nun nicht mehr bedienen können, weil ihnen die Bundesregierung ihre Einkommensquellen ohne ausreichende Kompensation genommen hat. Diese Entscheidung hat für viele Menschen ausfallende Einnahmen, zum Beispiel durch Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder wegbrechende Aufträge als Freiberufler oder Selbständige gebracht. Nach wie vor steht rund eine halbe Million Menschen ohne Job da, Hunderttausende sind in Kurzarbeit.
Die Schonfrist für Corona-Kreditstundungen ist vorbei – die gestundeten Kreditraten müssen zusätzlich zu den laufenden zurückgezahlt werden. Auch bei rückständigen Mieten beginnen die Rückforderungen Schrumpfende Einkommen machen zusätzliche Zahlungen für viele Betroffene nahezu unmöglich; die Überschuldungsrate in vielen Haushalten, aber auch bei EPU’s und Kleinunternehmen hat sich massiv erhöht.
Die Pandemie hat hier wie ein Brandbeschleuniger gewirkt – auch für viele Menschen, die bisher ihren finanziellen Verpflichtungen gut nachkommen konnten und die nun ohne eigenes Verschulden in eine finanzielle Schieflage geraten sind. Die Prognosen sind düster – für 2021 und 2022 wird von Experten mit einem starken Anstieg an Unternehmens- und Privatkonkursen gerechnet.
Es bedarf daher dringend eines Schutzschirms für SchuldnerInnen, um den Menschen wieder Luft zum Atmen zu verschaffen. Ein wesentlicher Aspekt von Maßnahmen, um KreditnehmerInnen zu schützen sind Adaptierungen und Klarstellungen im Bereich der kreditgebenden Banken und des Inkassobereichs.
In Kooperation mit der Arbeiterkammer wurde daher ein Schuldnerschutzschirm erarbeitet, der folgende flankierende Maßnahmen vorsieht:
1. Zinsen- und Spesenstopp bei gestundeten Krediten
Während der Corona-Pandemie sollte eine europaweite Regelung gelten, wonach es bei gestundeten Krediten einen Zinsen- und Spesenstopp gibt. Das bedeutet, dass während der Stundung keine Zinsen verrechnet werden dürfen. Außerdem sollen keine Spesen für Stundungsvereinbarungen bzw sonstige Kreditvertragsänderungen anfallen.
2. Keine abrupten Kreditkündigungen – auch bei der Kontoüberziehung
Die Banken sollten bei Zahlungsproblemen bei Konsum-, oder Hypothekarkredit sowie bei Kontoüberziehungen auf Verzugszinsen und Mahnspesen verzichten und keine abrupten Kreditkündigungen veranlassen. Das betrifft insbesondere die Kontoüberziehungen, die – wie die Vergangenheit gezeigt hat – von Banken immer wieder einseitig gekürzt oder zur Gänze gestrichen werden.
BankkundInnen müssen über eine geplante bzw. bevorstehende Kürzung ihres Kontoüberziehungsrahmens informiert und es muss ihnen die Möglichkeit gegeben werden, gegen diese Kürzung Einspruch zu erheben. Die Kürzungen sollen damit nicht mehr einseitig möglich sein, sondern sollen einvernehmlich erfolgen.
3. Corona-Sonderzinssatz für Kontoüberziehungen
Viele KonsumentInnen sind auf kurzfristige Konsumkredite und Kontoüberziehungen (Kredit- bzw. Rahmeneinräumung am Girokonto) angewiesen, um sich das tägliche Leben zu finanzieren. Insbesondere die Zinsen für Kontoüberziehungen betragen im Schnitt zwischen 10 und 11 % - in einigen Beschwerdefällen sogar 14%. Das ist – angesichts des Niedrigzinsniveaus zu hoch – vor allem da es für Guthaben bei Gehaltskonten lediglich Zinsen von durchschnittlich 0,01% gibt. Die Zinsen für Kontoüberziehungen sollten zumindest – für die Dauer der Aufarbeitung der negativen Konsequenzen der Pandemie, d.h. bis mindestens Ende 2022 - nicht mehr als 5% betragen. Ziel muss es sein, dass dieses Zinsniveau bei Kontoüberziehungen von 5% dauerhaft beibehalten wird.
4. Keine Negativeinträge in Wirtschaftsdatenbanken
Bei COVID-19-bedingten Kreditstundungen sollen keine Negativeinträge („Schwarze Liste“) in den Bonitätsdatenbanken von Wirtschaftsauskunfteien erfolgen. Die COVID-19-Pandemie ist eine Ausnahmesituation, die dazu führt, dass viele KreditnehmerInnen unverschuldet Zahlungsprobleme haben.
Zudem soll die Wahrung der bestehenden Fristen zur Löschung von Negativeinträgen in Wirtschaftsdatenbanken durch die Datenschutzbehörde geprüft werden können und jene BürgerInnen, die von diesen Vermerken betroffen sind, sollen einmal jährlich durch die Betreiber dieser Datenbanken schriftlich informiert werden. Im Zuge der zunehmenden Internetkriminalität und den damit verbundenen Betrugsmaschen ist diese Informationsstrategie für KonsumentInnen von besonderer Bedeutung.
5. Verzugszinsen und Betreibungskosten begrenzen
Die üblicherweise verrechneten hohen Kosten der Schuldenbetreibung sind eine besondere Belastung für finanzschwache KonsumentInnen und treiben diese oft in die Schuldenfalle. Verzugszinsen und Betreibungskosten, insbesondere durch Einschalten von Inkassobüros, müssen begrenzt und verbindlich geregelt werden. Maßnahmen im Einzelnen:
· Es sollte eine wirksame Begrenzung von Verzugszinssätzen im Konsumentenschutzgesetz geben
· Bestehende Schutzbestimmungen im Konsumentenschutzgesetz sollten erweitert werden. Die Informationspflichten von Gläubigern gemäß § 25 b und c Konsumentenschutzgesetz sollte auf Pfandschuldner erweitert werden, da Mithaftende, die nicht nur mit ihrem Einkommen, sondern mit ihrem Vermögen (zB Haus oder Eigentumswohnung, Sparbuch) für einen Kreditnehmer einstehen, derzeit nicht von den Schutzbestimmungen im KSchG erfasst sind.
· Im Verzugsfall sollen Zahlungen von SchuldnerInnen zuerst auf die eigentliche Schuld angerechnet werden und erst danach auf Mahnspesen und Verzugszinsen. Es sollte also Änderung der Anrechnungsregel von Zahlungen geben.
· Der Gläubiger darf keine weiteren Verzugszinsen verrechnen, wenn der Zinsbetrag die Höhe des halben Kapitalbetrags erreicht hat und er auch keine Klage eingebracht hat (Begrenzung des „ne ultra alterum tantum“ auf die Hälfte des Kapitals)
· Zudem sollen Verzugszinsen auf einem gesonderten Konto verbucht werden, sodass die Problematik des Zinseszines unterbunden werden kann
6. Teure Inkassokosten wirksam eindämmen
Die Einschaltung von Inkassobüros wird rasch zu einer Kostenfalle, da eine Vielzahl an Spesen anfallen können. Es gibt in der AK-Konsumentenberatung, beim VKI sowie bei den Schuldnerberatungsstellen viele Beschwerden über die Praktiken und Kosten von Inkassobüros. Bei Inkassokosten handelt es sich um einen „materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch“, dessen Höhe durch die Kriterien der Zweckmäßigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit begrenzt ist.
Leider zeigt die Praxis, dass diese Intention des Gesetzgebers regelmäßig verfehlt wird. Ein Hauptgrund ist, dass die Inkassobüros die Höchstsätze der Inkassogebührenverordnung voll ausschöpfen, obwohl sie laut Gesetz nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu bemessen sind. Das führt zu sehr hohen Kosten von Inkassobüros, wie zahlreiche Beschwerden in den AK-Konsumentenberatungseinrichtungen belegen.
Eine neue gesetzliche Regelung für den Ersatz der durch den Zahlungsverzug entstehenden Kosten ist daher unbedingt erforderlich. Im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit sollen Pauschalen für diese Kosten festgelegt werden:
· Bei Geldforderungen unter 35 Euro kann die Gläubigerin/der Gläubiger einen Pauschalbetrag maximal in der Höhe der offenen Geldforderung fordern. Bei Geldforderungen in Höhe von 35 bis 500 Euro beträgt der Pauschalbetrag maximal 35 Euro und bei Geldforderungen zwischen 501 und 1.000 Euro maximal 75 Euro.
· Voraussetzung ist, dass die Gläubigerin/der Gläubiger die Schuldnerin/den Schuldner nachweislich gemahnt hat. Diese Mahnung muss eine Information über die drohenden Kosten und eine Nachfristsetzung von 14 Tagen enthalten. Für diese Mahnung darf die Gläubigerin/der Gläubiger keine Entschädigung fordern.
· Für den Abschluss und die Abwicklung einer Ratenvereinbarung kann die Gläubigerin/ der Gläubiger einen Pauschalbetrag von drei Euro pro begonnenem Kalendermonat fordern. Gerät die Schuldnerin/der Schuldner mit einer Rate in Verzug, kommt die oben erwähnte Pauschalregelung zur Anwendung.
Der Anspruch auf eine höhere Entschädigung muss den gesetzlichen Anforderungen genügen und wird erst fällig, wenn die Gläubigerin/der Gläubiger der Schuldnerin/dem Schuldner die Zahlung entstandener Mehrkosten nachweist.
7. Verhinderung notleidender Kredite statt lukrativem Verkauf (Non Performing Loans - NPL)
Die Europäische Kommission hat im Dezember 2020 eine Strategie („NPL-Aktionsplan“) vorgestellt, um einen künftigen Aufbau notleidender Kredite (Non-Performing Loans – kurz: NPL) in der gesamten EU infolge der Coronavirus-Krise zu verhindern. Die AK begrüßt das Ziel, die Entstehung von notleidenden Krediten möglichst zu vermeiden. Allerdings ist ein Hauptziel im NPL-Aktionsplan, wonach Sekundärmärkte für notleidende Vermögenswerte weiterentwickelt werden sollen, sehr kritisch zu hinterfragen. Hier bedarf es einer geänderten Prioritätensetzung. Statt der Schaffung eines großen Sekundärmarktes für notleidende Kredite, sollte an erster Stelle aller Maßnahmen das Ziel stehen, notleidende Kredite erst gar nicht entstehen zu lassen. Denn es ist zu erwarten, dass NPL zu einem lukrativen Geschäftsfeld werden, indem die Kreditverträge und die dahinterstehenden KreditnehmerInnen zur ungeschützten Handelsware werden.
8. Revision der Verbraucherkredit-Richtlinie (VKrRL) und Umsetzung im Verbraucherkreditgesetz (VKrG)
Die Europäische Kommission prüft derzeit die Wirksamkeit und allfälligen Verbesserungsbedarf der Verbraucherkreditrichtlinie. In diesem Zusammenhang sind folgende Änderungen notwendig:
· Ausdehnung des Anwendungsbereiches der VKrRL: Es sollten Sonderbestimmungen für fällig gestellte Verbraucherkredite aufgenommen werden. Es sollte ein jährlicher Kontoauszug vorgeschrieben werden, der SchuldnerInnen einen laufenden Überblick liefert.
· Wegfall der Bagatellgrenze von 200 Euro, denn Kredite unter diesem Betrag fallen nach derzeitiger Rechtslage nicht unter das Regime der Verbraucherkredit-Richtlinie.
· Im Rahmen der Zahlungsmethode „Buy Now Pay Later“ (sogenannte BNPL-Systeme) sind zinslose Kreditformen weit verbreitet (zum Beispiel in Großbritannien, Schweden), die allerdings das Risiko einer „schleichenden“ Überschuldung in sich bergen. Darüber hinaus fallen häufig hohe Gebühren für verspätete Zahlungen und Inkassoverfahren an, die bei Zahlungsausfällen auftreten können und sich möglicherweise auf die Kreditwürdigkeit der Verbraucher auswirken. Die AK unterstützt die Forderung der Europäischen Verbrauchervereinigung BEUC, dass zinsenlose Kredite auch in den Anwendungsbereich der Verbraucherkredit-Richtlinie aufgenommen werden.
· Die VKrRL sollte vorsehen, dass eine Aushändigung der Europäischen Standardinformationen für Kreditierungen (ESIS) bereits beim Erstkontakt mit den KreditwerberInnen erfolgt. Zudem sollte eine stärkere optische Hervorhebung des effektiven Jahreszinssatzes in den Standardinformationen (ESIS) vorgesehen werden.
· Es sollte das Widerrufsrecht (14-tägiges Rücktrittsrecht) bei Verbraucherkrediten auf die schutzwürdige Gruppe der BürgInnen, PfandbestellerInnen und GarantInnen ausgedehnt werden. Weiters wäre es sinnvoll, ein Widerrufsrecht bei Kreditvermittlungsverträgen gesetzlich zu berücksichtigen, um KonsumentInnen, die Kreditvermittler aufsuchen, besser zu schützen. Es kommt nämlich immer wieder vor, dass Kreditvermittler Stornoprovisionen verrechnen, wenn KonsumentInnen vom Kreditvermittlervertrag zurücktreten.
· Die Werbebestimmungen für Verbraucherkredite sollten verschärft werden. Es sollte ein Verbot der Zahlenwerbung vorgesehen werden, das auf ausschließlicher Hervorhebung der Kredit- bzw Leasingrate basiert. Es sollte vorgesehen werden, dass in Werbungen der effektive Jahreszinssatz am prominentesten platziert wird.
9. Finanzbildung für den Erwerb von Alltagskompetenzen im Konsumentenleben
Finanzbildung ist wichtig, aber sie ist kein Allheil-Mittel, um Fehlentwicklungen auf den Finanzmärkten auszugleichen. Auch dient die Finanzbildung nicht dem Zweck, dass die Konsumentinnen und Konsumenten zu einem Volk von Aktionären oder – aus der Perspektive der Banken – zu lukrativen Wertpapier-Kunden ausgebildet werden. Finanzbildung soll dazu dienen, dass der sinnvolle Umgang mit Geld im Alltag erlernt wird – und das sollte vorzugsweise in Schulen stattfinden, um die jungen Heranwachsenden und Kinder mit Konsum, Sparen und Geldausgeben vertraut zu machen. Die AK Wien unterstützt den „Finanzführerschein“ in Wien, der seit 2020 von der unabhängigen Schuldnerberatung an ausgesuchten Schulen durchgeführt wird. Der Fokus dieses Programmes liegt auf der Ausbildung von Alltagskompetenzen im Leben von Konsumentinnen und Konsumenten, was auch den richtigen Umgang mit Geld zum Gegenstand hat.
10. Installierung einer Ombudsstelle durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Im Rahmen seiner Verpflichtung, die Interessen der KonsumentInnen bestmöglichst zu gewährleisten bzw. wahrzunehmen, muss das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz infolge der Auswirkungen der Pandemie die notwendigen Schritte setzen und somit eine unabhängige Beratungsstelle im Behördenbereich einrichten. Dies soll verhindern, dass jene Vereine, die auf rein privater Basis agieren und nur unzureichend mit staatlichen Förderungen ausgestattet sind, zur Bewältigung der Pandemie zusätzlich von den zuständigen Behörden herangezogen werden. Eine Beratungsstelle im Behördenbereich hätte zudem den Vorteil, dass die Expertise der bestehenden Betreuungseinrichtungen, insbesondere des VKIs und der Schuldnerberatungsstellen, genutzt werden könnten, diese Stellen für eine Zusammenarbeit gewonnen werden könnten, jedoch deren Arbeitsbelastung nicht zusätzlich gebunden wird. In dieser Ombudsstelle soll der Fokus neben der finanziellen Beratung auch auf soziale Auswirkungen finanzieller Probleme gelegt werden.
Aus den angeführten Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung
und insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz
sollen dem Nationalrat so rasch als möglich, spätestens aber bis 15.
September 2021 ein umfassendes Gesetzespaket vorlegen, mit dem die wesentlichsten
Problemfelder für, durch die Covid-19-Krise in unverschuldete finanzielle
Schwierigkeiten, geratene SchuldnerInnen bereinigt werden können. Dazu bedarf
es der Umsetzung der in der Begründung taxativ dargestellten
Maßnahmen:
· des Zinsen- und Spesenstopp während des Stundungszeitraumes und bei neuen Stundungsvereinbarungen,
· der Einstellung von abrupten Fälligstellungen von Krediten und Kontoüberziehungen,
· keine Negativeinträge in Wirtschaftsauskunfteien bei COVID-19-bedingten Kreditstundungen und die Einführung einer Informationspflicht über ebendiese durch die Datenbankbetreuer,
· die Deckelung der Kontoüberziehungszinsen mit maximal 5%,
· der Regelung der Gebühren der Inkassobüros im Sinne von transparenten Pauschalen sowie einer strikten Regelung deren Kompetenzen,
· des Verbots des Verkaufs von notleidenden Krediten,
· Kürzung der Verfahrensdauer bei Privatkonkursen, welche eine Verkürzung des Zahlungsplanes von 7 auf 6 Jahre sowie des Abschöpfungsverfahrens auf 3 Jahre vorsehen
· Ausdehnung des Widerrufsrechtes (14-tägiges Rücktrittsrecht) auf die schutzwürdige Gruppe der BürgInnen, Pfandbestellerinnen und GarantInnen
· des Ausbaus der Finanzbildung in Schulen zum Erwerb von Alltagskompetenzen zu einem sinnvollen Umgang mit Geld und
· der Installierung einer Ombudsstelle durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.“
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Konsumentenschutz