1564/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 03.05.2021
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Antikörpertests im "Grünen Pass"

Die Einführung eines sogenannten Grünen Passes ermöglicht es Personen, als Menschen mit geringem epidemiologischen Risiko zu gelten, wenn Sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

·         Sie haben bereits eine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten

·         Sie haben eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden

·         oder Sie können mithilfe eines Antikörper-Nachweises einen Immunitätsstatus nachweisen

Damit ist vorgegeben, dass der Bundesminister eine Verordnung erlassen kann, welche Antikörpertests in welcher Qualität als Nachweis gelten, allerdings ist nicht ersichtlich, wann diese Verordnung erlassen wird. Das ist problematisch, auch weil Antikörpernachweise schon seit einiger Zeit als Alternative zu Eintrittstests verwendet werden können und es in der Praxis immer wieder zu Verwirrung kommt, welcher Antikörpernachweis zu was berechtigt.

Tatsächlich muss bei Antikörpertests aber konkret unterschieden werden, was diese überprüfen. Ein Nachweis von IgG- oder IgA-Antikörpern kann mit aktuellen Tests auch in einer Apotheke erfolgen, gibt aber keine Antwort auf eine langfristige Immunität. Ein Nachweis von T-Zellen dagegen eignet sich, um diese zu belegen, hier müssten allerdings Grenzwerte für die Gültigkeit eines Nachweises geschaffen werden. Auch wenn das Gesundheitsministerium keine Infrastruktur für flächendeckende Antikörpertests schaffen möchte, muss der Minister eine verbindliche Grundlage schaffen, welche Art von Antikörpern unter welchen Auflagen wie lange gültig ist.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird aufgefordert, rechtsverbindlich klarzustellen, welche Antikörpertests im Rahmen des "Grünen Passes" gültig sind und auf welcher Plattform die Antikörpertests von durchführenden Einrichtungen zur Nachvollziehung eines Immunitätsstatus eingemeldet werden sollen." 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.