1568/A XXVII. GP

Eingebracht am 03.05.2021
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Antrag

der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Mag.a Karin Greiner

Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch 1974 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch 1974 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Strafgesetzbuches 1974

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 148/2020, BGBl. I Nr.154/2020 (VfGH)

wird wie folgt geändert:

 

§ 288 Abs. 3 lautet wie folgt:

 

„(3) Nach den Abs. 1 und 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, dem Rechnungshofausschuss oder seines ständigen Unterausschusses oder einer Disziplinarbehörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde begeht.“

Begründung

 

Der Rechnungshofausschuss des Nationalrates und dessen ständiger Unterausschuss haben sich zu wichtigen parlamentarischen Kontrollinstrumenten entwickelt. Ebenso wie im Untersuchungsausschuss des Nationalrates die Wahrheitspflicht eine wichtige Grundbedingung für dessen erfolgreiche Kontrolltätigkeit ist, scheint die Einführung der Wahrheitspflicht auch im Rechnungshofausschuss und dessen ständigem Unterausschuss für eine möglichst wirksame Tätigkeit dieser Organe sinnvoll, etwa, wenn im ständigen Unterausschuss wichtige Beschaffungsvorgänge des Bundes überprüft werden. Die Verankerung der Wahrheitspflicht für die beiden Organe im Strafgesetzbuch soll dazu beitragen, die Kontrolltätigkeit derselben zu verbessern, die Aufklärung der untersuchten Sachverhalte zu erleichtern und damit gegebenenfalls auch die Korruptionsbekämpfung zu verstärken.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird gemäß §69 Abs 4 GOG die Durchführung einer Ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss