1568/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Mag. Karin Greiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 03.05.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 03.05.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch 1974 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung des Strafgesetzbuches 1974

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 148/2020, BGBl. I Nr. 154/2020 (VfGH) wird wie folgt geändert:

 

 

§ 288 Abs. 3 lautet wie folgt:

 

(3) Nach den Abs. 1 und 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates oder einer Disziplinarbehörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde begeht.

 

„(3) Nach den Abs. 1 und 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, dem Rechnungshofausschuss oder seines ständigen Unterausschusses oder einer Disziplinarbehörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde begeht.“

(3) Nach den Abs. 1 und 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, dem Rechnungshofausschuss oder seines ständigen Unterausschusses oder einer Disziplinarbehörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde begeht.