157/A XXVII. GP

Eingebracht am 11.12.2019
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Antrag

 

der Abgeordneten Ing. Markus Vogl,

 

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), geändert wird, womit dem Nationalrat sowie dem Bundesrat ein jährlicher Trinkwasserbericht vorzulegen ist

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

 

§ 44 Abs. 1 lautet:

 

„§ 44. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher dem Nationalrat sowie dem Bundesrat jährlich bis 30. September einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers auf Basis der Daten gemäß Absatz 3 vorzulegen. Jeder Bericht umfasst jedenfalls die neun Berichte der Landeshauptleute des Vorjahres gemäß Absatz 2 und zumindest die Versorgungsanlagen, aus denen mehr als 1 000 m3 pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 5 000 Personen versorgt werden. Auch spezifische Vorgaben der Europäischen Union sind hierbei zu berücksichtigen.“

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss

 

 

Begründung:

 

Trinkwasser („Wasser für den menschlichen Gebrauch“) ist unser wichtigstes Lebensmittel. Daher ist die Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser besonders wichtig.

 

Die Information der Öffentlichkeit über den Zustand des Trinkwassers ist essentiell, weshalb in das Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG) die Vorgabe an die zuständige Bundesministerin/den zuständigen Bundesminister aufgenommen werden soll, dem Nationalrat sowie dem Bundesrat einen jährlichen Bericht bis 30. September über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch vorgesehenen Wassers vorzulegen, der jedenfalls die vollständigen Berichte der Landeshauptleute und zumindest die Versorgungsanlagen, aus denen mehr als 1 000 m3 pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 5 000 Personen versorgt werden, enthalten soll.

§ 44 stützt sich in seinem Umfang auf die Berichtspflicht an die Europäische Union. In den Berichtspflichten an die EU ist etwa auch die Verpflichtung verankert, über die Ausnahmegenehmigung von Grenzwerten (Pestizidgrenzwerte) zu berichten. Um sicherzustellen, dass auch die Informationen an die EU dem Nationalrat zur Kenntnis gebracht werden, wird in § 44 Abs. 1 der Satz „Auch spezifische Vorgaben der Europäischen Union sind hierbei zu berücksichtigen.“, angefügt.