1570/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 03.05.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Mag. Drobits,

Genossinnen und Genossen

betreffend Verbesserungen für die Pflege- und Gesundheitsberufe bei der Schwerarbeitspension

 

Die Coronakrise hat uns allen sehr deutlich vor Augen geführt, wie wichtig und systemrelevant die Pflegeberufe in unserer Gesellschaft sind. Die Frauen und Männer in diesem Beruf leisten in Krankenhäusern, in Alten- und Pflegeheimen, aber auch in Mobilen Diensten einen ganz wesentlichen Beitrag dazu, dass Menschen in dieser besonderen Situation gut versorgt werden.

Die Arbeit in der Pflege ist physisch und psychisch herausfordernd und belastend; deshalb gilt es, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, mehr Ausbildungsplätze zu schaffen und diesen anspruchsvollen Beruf auch entsprechend zu entlohnen. Völlig unverständlich ist daher, dass für viele Pflegekräfte nach einem anstrengenden Berufsleben der Zugang zur Schwerarbeitspension faktisch kaum möglich ist.

Die Schwerarbeitspension wurde mit 1.1.2007 als neue Leistung eingeführt.

 

Voraussetzungen sind: Mindestens 540 Versicherungsmonate (45 Versicherungsjahre), wobei innerhalb der letzten 240 Kalendermonate (20 Kalenderjahre) vor dem Pensionsstichtag mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (10 Schwerarbeitsjahre) gegeben sein müssen.

 

Ein Pensionsantritt kann auf Antrag ab dem 60. Lebensjahr erfolgen, wenn in einem bestimmten Zeitraum vor dem Pensionsstichtag Schwerarbeit geleistet wurde. Für Frauen ist die Schwerarbeitspension erst ab der Anhebung des Regelpensionsalters im Jahr 2024 relevant.

 

Welche Tätigkeiten als "Schwerarbeit" gelten, ist durch Verordnung des Sozialministeriums geregelt. In dieser taxativen Aufzählung finden sich drei Tatbestände, die für den Pflegebereich relevant sind:

 

-           Nachtdienste (zwischen 22:00 und 6:00 Uhr) verbunden mit Schicht- oder Wechseldiensten, wenn im Kalendermonat mindestens sechs Nachtdienste vorliegen

-           Schwere körperliche Arbeit, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern 2.000 und von Frauen mindestens 1.400 Arbeitskalorien an einem Arbeitstag verbraucht werden

-           Berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin.

 

Gerade letztere Regelung wird der Praxis der Pflegeberufe kaum gerecht. Es bedarf einer dringenden Änderung des § 1 Abs. 1 Ziffer 5 der Schwerarbeitsverordnung. Unumstritten ist die Tätigkeit in der Hospiz- oder Palliativmedizin höchst belastend.

Trotz dieser Regelung gibt es eine sehr restriktive Gerichtspraxis, die oftmals selbst Pflegekräften in anderen Bereichen wie Onkologie, Geriatrie oder Intensivstation keine Schwerarbeit zugesteht. Gerade auf diesen Stationen ist die tägliche Herausforderung das menschliche Leid und der Kampf mit dem Tod. Dies ist jedenfalls als psychische Belastung zu werten.

Daher ist eine praxisgerechte Ausdehnung aller Tätigkeiten, die einer erheblichen psychischen Beanspruchung unterliegen, für den stationären und den teilstationären Bereich unumgänglich.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird aufgefordert, umgehend eine Erweiterung der Schwerarbeitsverordnung um ArbeitnehmerInnen in der berufsbedingten Pflege von erkrankten und behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- und Pflegebedarf vorzunehmen. So soll unter anderem:

-           eine Klarstellung erfolgen, dass schwere körperliche Arbeit dann vorliegt, wenn Frauen mindestens 21.000 und Männer mindestens 30.000 Arbeitskalorien im Kalendermonat verbrauchen – unabhängig von der Anzahl der Arbeitstage – sowie eine Toleranz bei der Kaloriengrenze bei schwerer körperlicher Arbeit vorgesehen werden;

-           eine Klarstellung erfolgen, dass „reine Nachtarbeit“, wenn sie an mindestens sechs Tagen im Kalendermonat geleistet wird, Schwerarbeit darstellt;

-           die 15-Tagesvoraussetzung zur Erlangung eines Schwerarbeitsmonats abgeschafft werden, da viele Beschäftigte in der Pflege- und im Gesundheitsbereich 12-Stunden-Dienste verrichten und daher die 15-Tagesgrenze gar nicht erreichen können;

-           eine praxisgerechte Regelung, die psychischen Belastungen bei Tätigkeiten in der Schwerarbeit Rechnung trägt[1], da die bestehenden Regelungen nicht ausreichen.“

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales



[1] § 4 Abs. 4 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG sind diesbezüglich zu wenig ausgestaltet