1572/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 03.05.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Änderung des Epidemiegesetzes 1950 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2021, wird wie folgt geändert: |
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In der Überschrift des § 2 entfällt der Punkt. |
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Erstattung der Anzeige.
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Artikel 2 |
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Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Das gegenständliche Bundesgesetz tritt mit 30.06.2021 außer Kraft. |
Das COVID‑19-Maßnahmengesetz (COVID‑19‑MG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, wird wie folgt geändert: |
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In § 11 Abs. 3 wird das Wort „denen“ durch das Wort „der“ ersetzt. |
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(3) In einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz und § 4 Abs. 2 letzter Satz, mit denen das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird, ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung gemäß § 5 ist vorzusehen, dass diese spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.
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(3) In einer Verordnung gemäß § 3
Abs. 2 letzter Satz und § 4 Abs. 2 letzter Satz, mit
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