1579/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 03.05.2021
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Drobits,
Genossinnen und Genossen
betreffend Klarstellung der Rechtslage betreffend Schutzmaßnahmen für Pflegepersonal in Pflegeeinrichtungen
Mit der Novelle zum Nacht-Schwerarbeits-Gesetz 1992 sollten zusätzliche Schutzmaßnahmen für ArbeitnehmerInnen in Krankenanstalten und Pflegeheimen, die Nachtschwerarbeit erbringen müssen, sichergestellt werden. Eine dieser Arbeitsstätten, die der Gesetzgeber hierbei als exemplarisch für Nachtschwerarbeit ansah, waren ,,Pflegestationen in Pflegeheimen".
Als Schutzmaßnahme sah der Gesetzgeber zusätzliche 2 Stunden Zeitguthaben pro Nachtdienst vor, der eben unter solche erschwerten Bedingungen zu leisten war.
Das derzeitig sowohl in Art V § 1 Abs. 1 wie auch in § 2 Abs. 1 Z 11 NSchG-Nov 1992 normierte Abgrenzungskriterium ,,Pflegestationen in Pflegeheimen" führt allerdings zu Problemen, da einige Heimbetreiber anführen, keine Pflegestationen zu betreiben.
Allerdings erscheint diese Begründung angesichts der Tatsache, dass in Pflegeheimen überwiegend Pflegepersonen ab Pflegegeldeinstufung 4 aufgenommen werden, nicht treffend. Pflegegeldstufe 4 bedeutet einen anerkannten Pflegebedarf von über 160 Stunden. Zudem braucht es bis zu fünf Zeitpunkte am Tag, an denen Pflegeleistungen erbracht wird.
Hinzukommt, dass in Einrichtungen der stationären Langzeitpflege der Anteil an Menschen mit Demenz dramatisch zu nimmt. Expertinnen sprechen von 70 bis 80 Prozent der Bewohnerinnen. Zudem erfolgt die Aufnahme in die Pflegeheime heute viel später als früher. Das zeigt sich an der stetig steigenden durchschnittlichen Pflegegeldstufe in den Pflegeheimen, die derzeit meist schon über der Stufe 4 liegt.
Aufgrund der unklaren Bestimmungen gewähren manche Unternehmen ihren Arbeitnehmern eben nicht die 2 Stunden Zeitausgleich. Dies ist nicht nur unfair gegenüber den Arbeitnehmern, sondern auch gegenüber denjenigen Unternehmen, die diese Bestimmung im Sinne des Arbeitnehmerschutzes auslegen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachfolgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Arbeit wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend eine Regierungsvorlage zu übermitteln, mit der eindeutig klargestellt wird, dass die Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal aus der NSchG-Nov 1992 idF BGBl I 2001/98 auch auf das Pflegepersonal in Pflegeeinrichtungen anzuwenden sind.“
Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss