1580/A XXVII. GP

Eingebracht am 17.05.2021
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Antrag

 

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Ralph Schallmeiner

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz zur Beschaffung von und Verfügung über SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung im Rahmen der COVID-19-Öffnungsverordnung

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz zur Beschaffung von und Verfügung über SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung im Rahmen der COVID-19-Öffnungsverordnung

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

§ 1. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wird zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ermächtigt, SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung zur Unterstützung der betroffenen Betriebe und Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 2 vorletzter Satz der COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, zu beschaffen und darüber zu verfügen.

§ 2. Die Verfügung an die Länder und durch diese an Betriebe und Einrichtungen erfolgt durch unentgeltliche Übereignung, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Krise erforderlich ist und den Anforderungen des § 1 Absatz 2 vorletzter Satz der COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, entspricht. Förderungen der Maßnahmen im Sinne des § 1 sowie entgeltliche Weitergaben sind unzulässig.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 10. Mai 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss


 

 

Begründung:

 

Zu § 1:

§ 1 Absatz 2 vorletzter Satz der COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, lautet:

„Kann ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte gemäß den §§ 5 bis 7, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß § 8, einer Freizeit- und Kultureinrichtung gemäß § 9, eines Alten- und Pflegeheims oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe (§ 11), einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder eines sonstigen Ortes, an dem eine Gesundheitsdienstleistung erbracht wird (§ 12) oder des für eine Zusammenkunft Verantwortlichen (§§ 13 bis 16) durchzuführen.“

Um die angeführten Betriebe, Einrichtungen etc. zu unterstützen, wird die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ermächtigt, SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung zu beschaffen und darüber zu verfügen.

Zu § 2:

Eine unentgeltliche Verfügung an Länder, Betriebe und Einrichtungen ist unter folgenden Voraussetzungen vorgesehen:

 

-       Die Verfügung muss im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Krise erforderlich sein.

-       Die Verfügung muss den Anforderungen des § 1 Absatz 2 vorletzter Satz der COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, entsprechen. Insbesondere wird durch diesen Satz auf das Wort „ausnahmsweise“ in § 1 Absatz 2 vorletzter Satz der COVID-19-Öffnungsverordnung Bezug genommen, das heißt, vorhergehende Erhebungen für die Beschaffung durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus haben den Ausnahmecharakter der Bestimmung zu beachten und sind restriktiv zu handhaben. Dies umfasst auch eine notwendige Missbrauchskontrolle auf Seiten der Länder. Das Verbot der entgeltlichen Weitergabe ist in diesem Zusammenhang zu beachten. Aufgrund der Bereitstellung von kostenlosen Tests für die Betriebe ist eine diesbezügliche Förderung unzulässig.

-       Grundlage für den Nachweis der Erforderlichkeit und der Anforderungen des § 1 Absatz 2 vorletzter Satz der COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021 sind die Bedarfsmeldungen und Plausibilisierungen der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus als für die Bereiche Gastronomie und Tourismus hauptbetroffenes Ressort in Zusammenarbeit mit den Ländern und den Wirtschaftskammern.

 

Zu § 4:

Dieses Bundesgesetz tritt vor der COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, in Kraft, um die Betriebe und Einrichtungen, die die Unterstützung rechtmäßig in Anspruch nehmen wollen, zeitgerecht zu unterstützen.